{"id":2135,"date":"2011-08-23T04:32:18","date_gmt":"2011-08-23T02:32:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=2135"},"modified":"2011-08-22T10:16:18","modified_gmt":"2011-08-22T08:16:18","slug":"der-bfh-entschied-kosten-fur-erstausbildung-und-erststudium-als-werbungskosten-absetzbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2011\/08\/23\/der-bfh-entschied-kosten-fur-erstausbildung-und-erststudium-als-werbungskosten-absetzbar\/","title":{"rendered":"Der BFH entschied: Kosten f\u00fcr Erstausbildung und Erststudium als Werbungskosten absetzbar"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"image_left\" title=\"Erststudium als Werbungskosten\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2011\/08\/studium-kosten.jpeg\" alt=\"Erststudium als Werbungskosten\" width=\"156\" height=\"111\" \/>Die Kosten, die f\u00fcr eine berufliche Erstausbildung und ein Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss anfallen, k\u00f6nnen in voller H\u00f6he abziehbar sein, dies entschied der Bundesfinanzhof. Der Streit w\u00e4hrt schon seit vielen Jahren, es geht darum, ob die Kosten f\u00fcr ein Erststudium nur als Sonderausgaben abziehbar sind oder ob diese auch als Werbungskosten geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Der Unterschied ob Sie diese Kosten als Sonderausgaben oder als Werbungskosten absetzen kann finanziell sehr viel ausmachen. Es kann finanziell einen gro\u00dfen Unterschied machen ob eine Bildungsma\u00dfnahme als Berufsausbildung oder Fortbildung qualifiziert wird. So ist bei den Sonderausgaben der H\u00f6chstbetrag zu beachten und bei den Werbungskosten k\u00f6nnen sich eventuelle Verluste beim Werbungskostenabzug noch in sp\u00e4teren Jahren positiv bemerkbar machen.<br \/>\n<!--more--><\/p>\n<ul>\n<li><strong>Folgender Nachteil haben die Sonderausgaben:<\/strong> Einen Verlust, der durch den Sonderausgabenabzug entsteht, k\u00f6nnen Sie nicht in sp\u00e4tere Jahre vortragen. Konsequenz: Haben Sie w\u00e4hrend Ihres Studiums oder Ihrer Ausbildung keine oder nur geringe Einnahmen (maximal bis zum Grundfreibetrag), wirken sich Ausbildungskosten auch in sp\u00e4teren Jahren nicht steuermindernd aus. Das gilt insbesondere bei Kosten von mehr als 4.000 Euro pro Kalenderjahr.<\/li>\n<li><strong>Anders ist es beim Werbungskostenabzug:<\/strong> Entsteht durch ihn ein Verlust, kann dieser in sp\u00e4tere Jahre vorgetragen werden. Dadurch sinken die Steuern in den ersten Jahren der Berufst\u00e4tigkeit nach dem Studium bzw. nach der Ausbildung. In den meisten F\u00e4llen ist der Werbungskostenabzug besser. Anders ist es, wenn Ihre eigenen Eink\u00fcnfte w\u00e4hrend des Studiums \u00fcber dem Grundfreibetrag liegen, Sie aber nur Werbungskosten unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von zurzeit 920 Euro j\u00e4hrlich haben. Dann ist der Sonderausgabenabzug g\u00fcnstiger.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Der Bundesfinanzhof entschied am 28.7.2011 in gleich zwei Urteilen, dass die Kosten f\u00fcr eine Ausbildung oder ein Studium auch dann in voller H\u00f6he abgezogen werden d\u00fcrfen, wenn es sich um eine Ausbildung bzw. ein Studium direkt nach dem Schulabschluss handelt.<\/p>\n<p><strong>Konkret ging es dabei um folgende F\u00e4lle:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Im Fall mit dem Az. VI R 38\/10 nahm der Kl\u00e4ger bei einer Tochtergesellschaft einer Fluglinie die Ausbildung zum Berufspiloten auf. Die Ausbildung kostete etwa 28.000 Euro, die er in seiner Steuererkl\u00e4rung als Werbungskosten geltend machte. Da er jedoch keine Einnahmen hatte, beantragte er einen Verlustvortrag. Er berief sich darauf, dass diese Ausbildungskosten vorweggenommene Werbungskosten f\u00fcr seine k\u00fcnftige nichtselbstst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit als Pilot seien.<\/li>\n<li>Im zweiten Fall (Az. VI R 7\/10) hatte die Kl\u00e4gerin nach dem Abitur ein Medizinstudium begonnen. Auch sie machte ihre Aufwendungen f\u00fcr das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend und beantragte eine entsprechende Verlustfeststellung.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Warum kam es eigentlich zum Streit dar\u00fcber, ob die Kosten einer Ausbildung als Werbungskosten oder als Sonderausgaben abzugsf\u00e4hig sind? Um das nachzuvollziehen, muss man zwischen kompliziert formulierten Gesetzen hin- und herspringen:<\/p>\n<p>Bei der Ablehnung von Werbungskosten beriefen sich die Finanz\u00e4mter auf die ab 2004 geltende Regelung des \u00a7 12 Nr. 5 EStG. Darin steht, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seine erstmalige Berufsausbildung und f\u00fcr ein Erststudium im Rahmen der Eink\u00fcnfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverh\u00e4ltnisses stattfinden.<\/p>\n<p>Der BFH entschied jetzt, dass aus \u00a7 12 Nr. 5 EStG kein solches generelles Abzugsverbot folge. Denn \u00a7 12 Nr. 5 EStG regele ausdr\u00fccklich, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen f\u00fcr seine erstmalige Berufsausbildung und f\u00fcr ein Erststudium bei den einzelnen Einkunftsarten und vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte nur insoweit nicht abgezogen werden d\u00fcrften, als in \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht etwas anderes bestimmt sei. \u00a7 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bestimme jedoch etwas anderes. Denn danach greife der Grundsatz, dass Aufwendungen nur dann als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn nicht der vorrangige Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug zur Anwendung kommt. In beiden vorliegenden F\u00e4llen seien aber die Kosten der Ausbildung hinreichend konkret durch die sp\u00e4tere Berufst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4ger veranlasst, so dass sie als vorweggenommene Werbungskosten ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p><strong>Die Urteile im Volltext <\/strong><\/p>\n<ul>\n<ul>\n<li><a href=\"http:\/\/juris.bundesfinanzhof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=24247&amp;pos=2&amp;anz=91\" rel=\"nofollow\" target=\"_blank\">BFH, Urteil vom 28.7.2011, Az. VI R 38\/10<\/a><\/li>\n<li><a href=\"http:\/\/juris.bundesfinanzhof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bfh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=24248&amp;pos=3&amp;anz=91\" rel=\"nofollow\" target=\"_blank\">BFH, Urteil vom 28.7.2011, Az. VI R 7\/10<\/a><\/li>\n<\/ul>\n<\/ul>\n<p><strong><a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/?softlinkID=19002\" rel=\"nofollow\" target=\"_blank\">Werbungskosten f\u00fcrs Studium geltend machen: Das m\u00fcssen Sie wissen!<\/a><\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"color: #888888;\"><em>QUELLE: <a href=\"http:\/\/www.steuertipps.de\/?softlinkID=18996\"><span style=\"color: #888888;\">www.steuertipps.de<\/span><\/a><\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kosten, die f\u00fcr eine berufliche Erstausbildung und ein Erststudium unmittelbar nach Schulabschluss anfallen, k\u00f6nnen in voller H\u00f6he abziehbar sein, dies entschied der Bundesfinanzhof. Der Streit w\u00e4hrt schon seit vielen Jahren, es geht darum, ob die Kosten f\u00fcr ein Erststudium nur als Sonderausgaben abziehbar sind oder ob diese auch als Werbungskosten geltend gemacht werden k\u00f6nnen. 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