{"id":2129,"date":"2011-08-18T04:43:27","date_gmt":"2011-08-18T02:43:27","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=2129"},"modified":"2011-08-15T10:51:53","modified_gmt":"2011-08-15T08:51:53","slug":"kosten-fur-einen-zivilprozess-absetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2011\/08\/18\/kosten-fur-einen-zivilprozess-absetzen\/","title":{"rendered":"Kosten f\u00fcr einen Zivilprozess absetzen"},"content":{"rendered":"<p>Die Kosten, die bei einem Zivilprozess angefallen sind, k\u00f6nnen Sie unabh\u00e4ngig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen absetzen.So l\u00e4sst sich ein Urteil des Bundesfinanzhofs zusammenfassen, mit dem er seine bisherige Rechtsprechung ge\u00e4ndert hat. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens k\u00f6nnen nach <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/estg\/__33.html\">\u00a7 33 Abs. 1 EStG<\/a> die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen abgezogen werden. Als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen sind Kosten absetzbar, die Ihnen zwangsl\u00e4ufig entstehen und von denen die \u00fcberwiegende Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverh\u00e4ltnisse, gleicher Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse und gleichen Familienstands nicht betroffen ist.<!--more--><\/p>\n<p>Die Kosten eines Zivilprozesses haben die Finanzgerichte bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung f\u00fcr den Steuerzahler als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen anerkannt. Diese enge Gesetzesauslegung hat der Bundesfinanzhof jetzt aufgegeben. Er hat entschieden, dass Zivilprozesskosten unabh\u00e4ngig vom Gegenstand des Zivilprozesses als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen. Unausweichlich sind solche Kosten nach Ansicht der Richter allerdings nur, wenn die Prozessf\u00fchrung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Davon ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist.<\/p>\n<p>Im Streitfall war eine Angestellte Anfang des Jahres 2004 arbeitsunf\u00e4hig erkrankt. Nachdem ihr Arbeitgeber (nach sechs Wochen) seine Gehaltszahlungen einstellte, nahm sie ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch. Nach rund einem halben Jahr wurde bei der Angestellten zus\u00e4tzlich zur Arbeitsunf\u00e4higkeit auch Berufsunf\u00e4higkeit diagnostiziert. Aufgrund dieses Befunds stellte die Krankenversicherung die Zahlung des Krankentagegeldes ein, weil nach Eintritt der Berufsunf\u00e4higkeit keine Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld mehr bestehe. Daraufhin erhob die Angestellte erfolglos Klage auf Fortzahlung des Krankengeldes. Die Kosten des verlorenen Zivilprozesses in H\u00f6he von rund 10.000 \u20ac machte sie in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte diese Kosten aber nicht und wurde darin zun\u00e4chst vom Finanzgericht best\u00e4tigt. Zur Begr\u00fcndung hie\u00df es, dass die Kl\u00e4gerin in intakter Ehe lebe und auf ein Familieneinkommen von ca. 65.000 \u20ac \u201ezur\u00fcckgreifen\u201c k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof hat das angefochtene Urteil aufgehoben und das Verfahren an das Finanzgericht zur\u00fcckverwiesen. Im zweiten Rechtsgang ist zu pr\u00fcfen, ob die F\u00fchrung des Prozesses gegen die Krankenversicherung aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat.<\/p>\n<p><strong>Tipp<\/strong>: Das Gesetz sieht allerdings eine \u201ezumutbare Belastungsgrenze\u201c vor, die nach einem Prozentsatz Ihrer gesamten Eink\u00fcnfte ermittelt wird und den Familienstand sowie die Anzahl Ihrer Kinder ber\u00fccksichtigt. \u00dcbersteigen die \u201eallgemeinen\u201c au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen diese Grenze nicht, verfallen die Kosten, tats\u00e4chlich kommt es also nicht zu einer steuerlichen Entlastung. Daher sollten Sie m\u00f6glichst versuchen, die Kosten, die Ihnen wegen eines Zivilprozesses entstehen (z. B. Anwalts- und Gerichtskosten), in einem Kalenderjahr zu bezahlen.<\/p>\n<p>Wie hoch Ihre individuelle zumutbare Belastung im Einzelfall ist, k\u00f6nnen Sie auf den Internetseiten der <a href=\"http:\/\/www.steuer.niedersachsen.de\/Service\/zumutbareBel.htm\" rel=\"nofollow\" target=\"blank\">Oberfinanzdirektion Niedersachsen<\/a> selber berechnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><em><span style=\"color: #888888;\"><strong>Quellen: <a href=\"http:\/\/www.konz-steuertipps.de\/konz\/tipp\/zivilprozesskosten-sind-absetzbar\/472.html\" rel=\"nofollow\" target=\"blank\"><span style=\"color: #888888;\">www.konz-steuertipps.de<\/span><\/a>, <\/strong>\u00a7 33 Abs. 1 EStG; BFH, Urteil v. 12.5.2011 &#8211; VI R 42\/10, vgl. Pressemitteilung Nr. 52 v. 13.7.2011<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kosten, die bei einem Zivilprozess angefallen sind, k\u00f6nnen Sie unabh\u00e4ngig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen absetzen.So l\u00e4sst sich ein Urteil des Bundesfinanzhofs zusammenfassen, mit dem er seine bisherige Rechtsprechung ge\u00e4ndert hat. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens k\u00f6nnen nach \u00a7 33 Abs. 1 EStG die au\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen abgezogen werden. 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