{"id":2047,"date":"2011-07-16T06:28:39","date_gmt":"2011-07-16T04:28:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=2047"},"modified":"2011-07-23T09:16:28","modified_gmt":"2011-07-23T07:16:28","slug":"darf-das-arbeitszimmer-auch-als-wohnzimmer-dienen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2011\/07\/16\/darf-das-arbeitszimmer-auch-als-wohnzimmer-dienen\/","title":{"rendered":"Darf das Arbeitszimmer auch als Wohnzimmer dienen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Raum trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar.<\/strong> Wer als selbstst\u00e4ndiger sein B\u00fcro in den eigenen vier W\u00e4nden betreibt leidet h\u00e4ufig unter einer Art staatlich verordneter Paranoia: Ein gem\u00fctliches Sofa hat hier nichts zu suchen, selbst wenn man Gespr\u00e4che mit Kunden lieber im Sitzen durchf\u00fchren w\u00fcrde. Auch ein Fernseher oder sogar die vom Kind liebevoll gemalten Bilder h\u00e4ngt man lieber in den Flur. Denn die Kosten f\u00fcr ein Arbeitszimmer lassen sich nur dann steuerlich geltend machen, wenn dieser Raum nachweislich nur beruflich genutzt wird. Ob der Finanzbeamte ein Auge zudr\u00fcckt, wenn er die private CD-Sammlung im Regal entdeckt, ist nicht sicher.<\/p>\n<p>Dies galt jedenfalls bis sich das Finanzgericht K\u00f6ln voll auf die Seite der Steuerzahler gestellt hat. Ein aktuelles Urteil besagt n\u00e4mlich das ein Arbeitszimmer auch ein Wohnzimmer sein darf\u2013 oder umgekehrt. Einzig, weil der Raum in erheblichem Ma\u00dfe auch f\u00fcr rein private Zwecke genutzt wird, heisst das nicht, dass er gar nicht mehr als Arbeitszimmer anerkannt werden darf. Dann muss sich das Finanzamt eben darauf einlassen, dass der entsprechende Anteil berechnet wird. Dieses steuerzahlerfreundliche Urteil, das jetzt ver\u00f6ffentlicht wurde, hat der 10. Senat des Finanzgerichts K\u00f6ln am 19. Mai 2011 gef\u00e4llt <em>(Az. 10 K 4126\/09).<!--more--><\/em><br \/>\nEin Unternehmer, der zur Erledigung seiner B\u00fcroarbeiten kein eigenes Arbeitszimmer hatte, nutzte die H\u00e4lfte seines Wohnzimmers als Arbeitsraum und forderte daher auch den Abzug von 50 Prozent der Kosten. Der Senat gab der Klage nun grunds\u00e4tzlich statt und beschr\u00e4nkte die steuerliche Anerkennung der Betriebsausgaben aber auf 1250 Euro, da das Wohn-\/Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen T\u00e4tigkeit darstellte.<\/p>\n<p>Wer in einer \u00e4hnlichen Situation arbeitet, darf sich aber leider noch nicht sicher f\u00fchlen, sondern sollte besser abwarten, bis sich der Bundesfinanzhof zu dem Fall \u00e4u\u00dfert (die Revision wurde zugelassen) und damit den Weg f\u00fcr eine einheitliche Rechtsprechung vorgibt. Davon kann derzeit n\u00e4mlich noch nicht die Rede sein: Erst vor Kurzem hatte das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg eine entsprechende Aufteilung von Wohnraumkosten abgelehnt (<em>Az. 7 K 2005\/08<\/em>). Hier wurde ein 29 Quadratmeter gro\u00dfer Arbeitsraum als eine Art &#8222;Wintergarten&#8220; eingestuft. Allein der Umstand, dass hierdurch der einzige Zugang zum Garten m\u00f6glich war und neben einer B\u00fcroausstattung auch eine gem\u00fctliche Couchgarnitur herumstand, zeigte, dass der Raum nicht nur beruflich genutzt wurde. Eine anteilige Anerkennung der Kosten lehnten Finanzamt und Finanzgericht in diesem Fall ab.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"color: #888888;\"><em>QUELLE: HAUFE (Marzena Sicking) \/ (map)<\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Raum trotz privater Mitbenutzung steuerlich absetzbar. 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