{"id":1984,"date":"2011-06-19T06:42:28","date_gmt":"2011-06-19T04:42:28","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=1984"},"modified":"2011-06-19T07:59:33","modified_gmt":"2011-06-19T05:59:33","slug":"fremdsprachen-schon-im-kindergarten-lernen-die-kosten-sind-steuerlich-abzugsfahig-fg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2011\/06\/19\/fremdsprachen-schon-im-kindergarten-lernen-die-kosten-sind-steuerlich-abzugsfahig-fg\/","title":{"rendered":"Fremdsprachen schon im Kindergarten lernen, die Kosten sind steuerlich abzugsf\u00e4hig (FG)"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"img_left\" title=\"multiLangKind\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2011\/06\/multiLangKind.jpg\" alt=\"\" width=\"92\" height=\"112\" \/>Am besten und schnellsten lernt der Mensch im Kindesalter, warum sollte man also nicht den Spr\u00f6sslingen schon im Kindergarten das Erlernen einer Fremdsprache wie Englisch oder Franz\u00f6sisch erm\u00f6glichen? Die Aufwendungen f\u00fcr die spielerische Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen sind sogar als Kinderbetreuungskosten abzugsf\u00e4hig. Zumindest dann wenn die Fremdsprache w\u00e4hrend der Betreuung in einer Kindertagesst\u00e4tte vermittelt wird. Das S\u00e4chsische Finanzgericht vertritt die Ansicht, dass die fr\u00fchkindliche F\u00f6rderung und die Betreuung einheitlich zu betrachten sind.<\/p>\n<p><strong>Der Fall:<\/strong><!--more--><\/p>\n<p>Zwei berufst\u00e4tige Eltern meldeten ihre Kinder in einem Kindergarten an, der neben der Betreuung der Kinder auch Sprachkenntnisse durch franz\u00f6sische Sprachassistentinnen vermittelte. Ein Verein zur F\u00f6rderung der fr\u00fchkindlichen bilingualen Erziehung, an den die Eltern rund 1.300 Euro pro Jahr zahlten, sorgte f\u00fcr die Finanzierung der Assistentinnen. Die Franz\u00f6sischkenntnisse wurden w\u00e4hrend des Spiels und der laufenden Betreuung  an die Kinder vermittelt, dies geschah v\u00f6llig zwanglos da die Assistentinnen mit den Kindern haupts\u00e4chlich franz\u00f6sisch sprachen.<\/p>\n<p>In den Einkommensteuererkl\u00e4rungen 2006 und 2007 machten die Eltern die Zahlungen an den Verein als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach \u00a7 4f Satz 1 EStG geltend. Leider versagte das Finanzamt den Abzug und war der Ansicht, dass diese Kosten aufgrund der Vermittlung besonderer F\u00e4higkeiten entstanden sind, und somit nicht beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig w\u00e4ren.<\/p>\n<p>Das Finanzgericht urteilte dann allerdings, dass die Aufwendungen f\u00fcr die nicht unterrichtsbezogene Vermittlung von Franz\u00f6sischkenntnissen in kompletter H\u00f6he als Betreuungsaufwendungen nach \u00a7 4f Satz 1 EStG abzugsf\u00e4hig sind. Der Grund f\u00fcr diese Entscheidung lag in der Art der Vermittlung der Sprache die nur nur anl\u00e4sslich der Betreuung erfolgt ist.<\/p>\n<p>Es handelte sich also nicht um einen Unterricht, den der Gesetzgeber ausdr\u00fccklich von der Steuerbeg\u00fcnstigung ausschlie\u00dft, dies stellte das Finanzgericht bei der vorliegenden Sprachf\u00f6rderung fest. Die Kinder wurden vielmehr nach Ansicht des Finanzgerichts innerhalb des Rahmens der Betreuung und somit w\u00e4hrend des Spielens an die Fremdsprache herangef\u00fchrt. Da die hier erbrachte  F\u00f6rderung der  (Sprach-)F\u00e4higkeiten im fr\u00fchkindlichen Alter mit der eigentlichen Betreuung eine Einheit bildet, ist eine Aufteilung der Kosten nicht erforderlich.<\/p>\n<p><em>(S\u00e4chsisches FG, Urteil v. 6.4.2011, 2 K 1522\/10)<\/em><\/p>\n<p>Der Regelung des \u00a7 4f EStG a. F. ging zum 1.1.2009 in die Vorschrift des \u00a7 9c EStG ein. Es sind hierdurch keine Materiell-rechtliche \u00c4nderungen erfolgt, die Vorschrift des \u00a7 4f EStG a. F. wurde einzig mit weiteren Regelungen zur Ber\u00fccksichtigung von Kinderbetreuungskosten zusammengef\u00fchrt. Es bleibt allerdings dabei dass die Kosten f\u00fcr die Vermittlung besonderer F\u00e4higkeiten sowie die Erteilung von Unterricht nicht abzugsf\u00e4hig sind (vgl. \u00a7 9c Abs. 3 S. 1 EStG). Aus diesem Grund bleiben die Urteilsgrunds\u00e4tze auch f\u00fcr die gegenw\u00e4rtige Rechtslage weiterhin relevant.<\/p>\n<p>Eine Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 29\/11 anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><em><span style=\"color: #888888;\">QUELLE: <\/span><a href=\"http:\/\/www.haufe.de\/\/newsDetails?newsID=1307515536.43&amp;chorid=00560203\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\"><span style=\"color: #888888;\">www.haufe.de<\/span><\/a><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am besten und schnellsten lernt der Mensch im Kindesalter, warum sollte man also nicht den Spr\u00f6sslingen schon im Kindergarten das Erlernen einer Fremdsprache wie Englisch oder Franz\u00f6sisch erm\u00f6glichen? Die Aufwendungen f\u00fcr die spielerische Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen sind sogar als Kinderbetreuungskosten abzugsf\u00e4hig. 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