{"id":1826,"date":"2011-05-09T06:05:13","date_gmt":"2011-05-09T04:05:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=1826"},"modified":"2011-05-08T12:09:09","modified_gmt":"2011-05-08T10:09:09","slug":"bei-einem-erststudium-alle-kosten-absetzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2011\/05\/09\/bei-einem-erststudium-alle-kosten-absetzen\/","title":{"rendered":"Bei einem Erststudium alle Kosten absetzen."},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"image_left\" title=\"Studenten-Geld\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2011\/05\/Studenten-Geld.jpg\" alt=\"\" width=\"157\" height=\"155\" \/>Sie sollten die Kosten eines typischen Erststudiums unbedingt in der Steuererkl\u00e4rung angeben, wenn Sie direkt nach dem Abitur, dem Wehrdienst, einem sozialen Jahr oder dem Zivildienst Ihr Studium begonnen haben, wird das Finanzamt nur bis zu 4.000,- Euro an Sonderausgaben f\u00fcr das Studium anerkennen.<br \/>\nHaben Sie jedoch bevor Sie Ihr Studium begonnen haben schon eine berufliche Ausbildung gemacht, k\u00f6nnen Sie die Kosten f\u00fcr das Studium in voller H\u00f6he angegeben. Sollte das Finanzamt in diesem Fall nur bis zu 4.000,- Euro als Sonderausgaben anerkennen, k\u00f6nnen Sie sich dagegen mit einem Einspruch wehren!<!--more--><\/p>\n<p>Es ist zwar noch umstritten ob die Kosten eines Erststudiums tats\u00e4chlich nur begrenzt als Sonderausgaben (maximal 4.000,- Euro) oder unbegrenzt als vorweggenommene Werbungskosten abzugsf\u00e4hig sind, allerdings wird der Bundesfinanzhof diese bisher offene Frage bald beantworten, da inzwischen bereits zwei Verfahren \tanh\u00e4ngig sind (<em>Aktenzeichen VI R 7\/10 und VI R 15\/11<\/em>). Au\u00dferdem wacht auch der Bund der Steuerzahler e.V. \u00fcber die Entscheidung zu dem Verfahren VI R 15\/11..<\/p>\n<p>Diejenigen die aktuell einem Erststudium nachgehen, sind gut beraten wenn sie schon jetzt alle Quittungen und Nachweise, zum Beispiel \u00fcber die Kosten f\u00fcr Studien- und Pr\u00fcfungsgeb\u00fchren sowie f\u00fcr das Studium notwendige Literatur usw. aufbewahren. Studenten, die eine weitere Wohnung bei ihren Eltern oder bei ihrem Partner\/ihrer Partnerin haben, sollten in der Steuererkl\u00e4rung unter anderem auch die Miete der Studentenwohnung angeben.<\/p>\n<p>Als Sonderausgaben werden vom Finanzamt nur die Kosten bis zu 4.000,- Euro erstattet. Studenten, bei denen die Kosten h\u00f6her waren oder bei denen sich die Kosten nicht in voller H\u00f6he auswirken konnten, da sie zu \tniedrige Eink\u00fcnfte hatten, k\u00f6nnen daher unter Bekanntgabe auf die beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngigen Verfahren gegen ihren Steuerbescheid <strong>Einspruch<\/strong> einlegen und das Ruhen des \tVerfahrens beantragen.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><em>QUELLE: <a href=\"http:\/\/www.konz-steuertipps.de\/konz\/tipp\/erststudium-kosten-unbegrenzt-absetzen\/467.html\" target=\"_blank\" rel=\"nofollow\"><span style=\"color: #888888;\">www.konz-steuertipps.de<\/span><\/a><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sie sollten die Kosten eines typischen Erststudiums unbedingt in der Steuererkl\u00e4rung angeben, wenn Sie direkt nach dem Abitur, dem Wehrdienst, einem sozialen Jahr oder dem Zivildienst Ihr Studium begonnen haben, wird das Finanzamt nur bis zu 4.000,- Euro an Sonderausgaben f\u00fcr das Studium anerkennen. 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