{"id":1702,"date":"2011-04-22T06:41:31","date_gmt":"2011-04-22T04:41:31","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=1702"},"modified":"2011-04-22T05:42:54","modified_gmt":"2011-04-22T03:42:54","slug":"demnachst-werden-auch-auslandsrenten-beitragspflichtig-gkv","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2011\/04\/22\/demnachst-werden-auch-auslandsrenten-beitragspflichtig-gkv\/","title":{"rendered":"Demn\u00e4chst werden auch Auslandsrenten beitragspflichtig. (GKV)"},"content":{"rendered":"<p>Auch f\u00fcr aus dem Ausland bezogene Renten, sind demn\u00e4chst Beitr\u00e4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Zudem kommt eine Meldepflicht f\u00fcr Grenzg\u00e4nger.<\/p>\n<p>Einmal mehr ist das EU-Recht der Ausl\u00f6ser f\u00fcr die Thematik, denn innerhalb der Europ\u00e4ischen Union gelten seit 1.5.2010 f\u00fcr die Systeme der sozialen Sicherheit neue EU-Verordnungen (EG 883\/2004 und EG 987\/2009). Diese EU-Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten zwar unmittelbar, allerdings erfordert das jeweilige nationale Recht Anpassungen der bestehenden Gesetze. <\/p>\n<p>Bisher besteht keine vollst\u00e4ndige Gleichstellung bei der Beitragsbemessung, da die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bislang allein mit ihren ausl\u00e4ndischen Versorgungsbez\u00fcgen der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, also noch nicht mit ihren ausl\u00e4ndischen Renten, unterliegen. Allerdings sollen demn\u00e4chst die Bezieher von Renten ausl\u00e4ndischer Rentenversicherungstr\u00e4ger den Beziehern einer inl\u00e4ndischen Rente gleichgestellt werden. <!--more--><\/p>\n<p>Davon betroffen sind Grenzg\u00e4nger,die jahrelang im benachbarten Ausland gearbeitet haben aber in Deutschland leben. Dies sieht das &#8222;Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa&#8220; vor, mit dem das europ\u00e4ische Recht im deutschen Sozialgesetzbuch umgesetzt wird. Der Gesetzentwurf wurde im Bundestag und Bundesrat bereits letzte Woche verabschiedet.<\/p>\n<p><strong>Die neue Regelung erfasst Renten aller ausl\u00e4ndischer Staaten<\/strong><\/p>\n<p>Die Gleichstellung von Renten aus dem Ausland gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies ist aus Gr\u00fcnden der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit angezeigt. Die Einbeziehung in die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung f\u00fchrt auch zur Beitragspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.<\/p>\n<p><strong>Reduzierter Beitragssatz zur Krankenversicherung relevant<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Bezieher einer deutschen Rente ist der allgemeine Beitragssatz ma\u00dfgebend, den sich (vermindert um 0,9 Prozentpunkte) Rentenbezieher und Rentenversicherungstr\u00e4ger zur H\u00e4lfte teilen. Da ausl\u00e4ndische Rentenversicherungstr\u00e4ger nicht verpflichtet werden k\u00f6nnen, die H\u00e4lfte der Beitr\u00e4ge zu \u00fcbernehmen, gilt f\u00fcr die Bemessung der Beitr\u00e4ge aus ausl\u00e4ndischen Renten die H\u00e4lfte des allgemeinen Beitragssatzes, also derzeit 7,3 %. Denn nach dem geltenden EU-Recht darf der Beitrag des Mitgliedes im Ergebnis keinesfalls den Betrag \u00fcbersteigen, der bei einer Person erhoben wird, die denselben Betrag an Renten im Inland erh\u00e4lt. Durch die Anwendung des reduzierten Beitragssatzes ist sichergestellt, dass Bezieher einer ausl\u00e4ndischen Rente im Ergebnis nicht st\u00e4rker belastet werden als Bezieher einer gleich hohen inl\u00e4ndischen Rente. Entsprechendes gilt auch f\u00fcr die Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Rentenbeziehern.<br \/>\n<strong><br \/>\nGrenzg\u00e4nger: Neue Meldepflicht f\u00fcr Arbeitgeber kommt<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Unternehmen wird durch das Gesetz zugleich eine neue Informationspflicht eingef\u00fchrt. Wenn im Ausland Leistungen bei Arbeitslosigkeit beantragt werden, m\u00fcssen deutsche Arbeitgeber der Bundesagentur f\u00fcr zuvor oder fr\u00fcher im Unternehmen besch\u00e4ftigte Grenzg\u00e4nger die notwendigen Angaben mitteilen. Die Nutzung von vorhandenen Arbeitsbescheinigungen reicht zur Erf\u00fcllung der Meldepflichten an dieser Stelle nicht aus, da z. B. geringf\u00fcgige Besch\u00e4ftigung, Nettoentgelt oder Entgelte oberhalb der deutschen Beitragsbemessungsgrenze im Ausland anders als nach deutschem Recht bewertet sein k\u00f6nnen. Die Arbeitsverwaltung wird daher einen gesonderten Vordruck zur Verf\u00fcgung stellen. Die Bescheinigungspflichten umfassen nur Daten, zu deren Aufbewahrung der Arbeitgeber nach deutschen Rechtsvorschriften verpflichtet ist. Eine elektronische \u00dcbermittlung dieser Daten ist derzeit nicht vorgesehen.<\/p>\n<p>QUELLE: <a href=\"http:\/\/www.haufe.de\/\/newsDetails?newsID=1303367003.51&#038;chorid=00560203\" rel=\"nofollow\" target=\"_blank\"><strong>www.haufe.de<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch f\u00fcr aus dem Ausland bezogene Renten, sind demn\u00e4chst Beitr\u00e4ge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Zudem kommt eine Meldepflicht f\u00fcr Grenzg\u00e4nger. Einmal mehr ist das EU-Recht der Ausl\u00f6ser f\u00fcr die Thematik, denn innerhalb der Europ\u00e4ischen Union gelten seit 1.5.2010 f\u00fcr die Systeme der sozialen Sicherheit neue EU-Verordnungen (EG 883\/2004 und EG 987\/2009). 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