{"id":1603,"date":"2011-03-30T06:32:33","date_gmt":"2011-03-30T04:32:33","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=1603"},"modified":"2011-03-28T12:41:32","modified_gmt":"2011-03-28T10:41:32","slug":"hilfen-fur-japan-steuerliche-masnahmen-bmf","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2011\/03\/30\/hilfen-fur-japan-steuerliche-masnahmen-bmf\/","title":{"rendered":"Hilfen f\u00fcr Japan: Steuerliche Ma\u00dfnahmen (BMF)"},"content":{"rendered":"<p>Steuerliche Ma\u00dfnahmen zur Unterst\u00fctzung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan im M\u00e4rz 2011.<\/p>\n<p><img decoding=\"async\" loading=\"lazy\" class=\"image_left\" title=\"Hilfen f\u00fcr Japan: Steuerliche Ma\u00dfnahmen des BMF\" src=\"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-content\/uploads\/2011\/03\/japan-hilfe.jpg\" alt=\"Spende f\u00fcr Japan: Steuerliche Ma\u00dfnahmen des BMF\" width=\"120\" height=\"98\" \/>Durch die Naturkatastrophen und die daraus resultierenden weitergehenden Folgen, insbesondere die Nuklearkatastrophen, sind in gro\u00dfen Teilen Japans erhebliche Sch\u00e4den zu verzeichnen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder werden die zur Unterst\u00fctzung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen, <em>in diesem Schreiben des BMF vom 24. M\u00e4rz 2011<\/em>, zusammengefasst. Sie gelten vom 11. M\u00e4rz bis zum 31. Dezember 2011. <!--more--><\/p>\n<p><strong>I.       Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsverm\u00f6gen <\/strong><\/p>\n<p>1.      Zuwendung als Sponsoring-Ma\u00dfnahme<\/p>\n<p>Die Aufwendungen des Unternehmers sind nach den im BMF-Schreiben &#8211; IV B 2 &#8211; S 2144 &#8211; 40\/98 -\/- IV B 7 &#8211; S 0183 &#8211; 62\/98 &#8211; vom 18. Februar 1998 (BStBl I Seite 212) dargestellten Grunds\u00e4tzen zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Aufwendungen des sponsernden Unternehmers sind danach Betriebsausgaben, wenn der Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die in der Sicherung oder Erh\u00f6hung seines unternehmerischen Ansehens liegen k\u00f6nnen, f\u00fcr sein Unternehmen erstrebt. Diese wirtschaftlichen Vorteile sind u. a. dadurch erreichbar, dass der Sponsor \u00f6ffentlichkeitswirksam (z. B. durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen usw.) auf seine Leistungen aufmerksam macht.<\/p>\n<p>2.      Zuwendungen an Gesch\u00e4ftspartner<\/p>\n<p>Wendet der Unternehmer seinen durch die Naturkatastrophen und die daraus resultierenden anderweitigen Folgen (insbesondere Nuklearkatastrophen) gesch\u00e4digten Gesch\u00e4ftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Gesch\u00e4ftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsverm\u00f6gen zu, sind die Aufwendungen in voller H\u00f6he als Betriebsausgaben abziehbar. \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgr\u00fcnden nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>3. Sonstige Zuwendungen<\/p>\n<p>Erf\u00fcllt die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraussetzungen f\u00fcr den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserw\u00e4gungen die Zuwendung von Wirtschaftsg\u00fctern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inl\u00e4ndischen Betriebsverm\u00f6gen an durch die Naturkatastrophen und die weitergehenden Folgen (insbesondere Nuklearkatastrophen) gesch\u00e4digte Unternehmen als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne R\u00fccksicht auf \u00a7 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.<\/p>\n<p><strong>II.     Lohnsteuer <\/strong><\/p>\n<p>Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgr\u00fcnden gilt Folgendes:<\/p>\n<p>1.      Unterst\u00fctzung an Arbeitnehmer<\/p>\n<p>Beihilfen und Unterst\u00fctzungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer k\u00f6nnen nach R 3.11 LStR 2011 steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 ist auf Unterst\u00fctzungen, die von den Naturkatastrophen und den Folgesch\u00e4den betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Ma\u00dfgabe anzuwenden:<\/p>\n<p>&#8211; Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR 2011 genannten Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen,<\/p>\n<p>&#8211; die Unterst\u00fctzungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei. Der 600 Euro \u00fcbersteigende Betrag geh\u00f6rt nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Ber\u00fccksichtigung der Einkommens- und Familienverh\u00e4ltnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei von den Naturkatastrophen und den Folgesch\u00e4den betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.<\/p>\n<p>Auf Unterst\u00fctzungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2008, BStBl I Seite 892) oder in Form von Zinszusch\u00fcssen gew\u00e4hrt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszusch\u00fcsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Sch\u00e4den durch die Naturkatastrophen und deren weitergehende Folgen aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 LStR 2011 steuerfrei, und zwar w\u00e4hrend der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass das Darlehen die Schadensh\u00f6he nicht \u00fcbersteigt. Bei l\u00e4ngerfristigen Darlehen sind Zinszusch\u00fcsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in H\u00f6he des Schadens steuerfrei.<\/p>\n<p>Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (\u00a7 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch die Naturkatastrophen und deren weitergehende Folgen  zu Schaden gekommen ist.<\/p>\n<p>2.      Arbeitslohnspende<\/p>\n<p>Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens<br \/>\na)  zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von den Naturkatastrophen und den Folgesch\u00e4den betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1),<br \/>\nb)  zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von den Naturkatastrophen und den Folgesch\u00e4den betroffene Arbeitnehmer eines zu demselben Konzern \u2013 wie das Unternehmen des Arbeitgebers &#8211; geh\u00f6renden Unternehmens oder<br \/>\nc)  zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des \u00a7 10b Absatz 1 Satz 2 EStG<br \/>\nbleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns au\u00dfer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erf\u00fcllt und dies dokumentiert.<\/p>\n<p>Der au\u00dfer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (\u00a7 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erkl\u00e4rt hat und diese Erkl\u00e4rung zum Lohnkonto genommen worden ist.<\/p>\n<p>Der au\u00dfer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (\u00a7 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben.<\/p>\n<p>Die steuerfrei belassenen Lohnteile d\u00fcrfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr Zwecke des Kindergeldes handelt es sich bei dem au\u00dfer Ansatz bleibenden Arbeitslohn eines Kindes weder um einen Verzicht auf Arbeitslohn im Sinne des \u00a7 32 Absatz 4 Satz 9 EStG noch um einen Bezug.<br \/>\nDas Sozialversicherungsrecht sieht nach der geltenden Rechtslage f\u00fcr Arbeitslohnspenden ins Ausland keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.<\/p>\n<p><strong>III.    Spenden <\/strong><\/p>\n<p>Vereinfachter Zuwendungsnachweis<\/p>\n<p>F\u00fcr alle Sonderkonten, die von inl\u00e4ndischen juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts, inl\u00e4ndischen \u00f6ffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verb\u00e4nden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsm\u00e4\u00dfige Beschr\u00e4nkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach \u00a7 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStDV gen\u00fcgt in diesen F\u00e4llen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbest\u00e4tigung (z. B. Kontoauszug) eines  Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 30. M\u00e4rz 2011 im Hinblick auf ergangene Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o. a. Spendenempf\u00e4nger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.<\/p>\n<p>Haben nicht steuerbeg\u00fcnstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto gef\u00fchrt wird und die Zuwendungen anschlie\u00dfend entweder an eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft oder an eine inl\u00e4ndische juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts bzw. eine inl\u00e4ndische \u00f6ffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbest\u00e4tigungen muss dem Zuwendungsempf\u00e4nger auch eine Liste mit den einzelnen  Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme \u00fcbergeben werden.<\/p>\n<p>Unter folgenden Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis m\u00f6glich: Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inl\u00e4ndischen juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege \u00fcberwiesen. Die einzelnen Spender erhalten eine Ablichtung der Buchungsbest\u00e4tigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste \u00fcber alle beteiligten Spender einschlie\u00dflich der jeweils geleisteten Betr\u00e4ge. Es ist auch m\u00f6glich, dass statt der Liste eine (Einzel-) Bescheinigung f\u00fcr jeden Spender erstellt wird.<\/p>\n<p><strong>IV.    Spendenaktionen von gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften f\u00fcr durch die Naturkatastrophen und die weitergehenden Folgen gesch\u00e4digte Personen <\/strong><\/p>\n<p>Einer gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft ist es grunds\u00e4tzlich nicht erlaubt, Mittel f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht f\u00f6rdert (\u00a7 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommende Zwecke &#8211; wie insbesondere mildt\u00e4tige Zwecke &#8211; verfolgt (z. B. Sportverein, Bildungsverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe f\u00fcr die Opfer der Naturkatastrophen und der Folgesch\u00e4den auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung f\u00f6rdert, verwenden, gilt Folgendes:<\/p>\n<p>Es ist unsch\u00e4dlich f\u00fcr die Steuerbeg\u00fcnstigung einer K\u00f6rperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildt\u00e4tigen Zwecke f\u00f6rdert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion f\u00fcr die Hilfe f\u00fcr Opfer der Naturkatastrophen und der Folgesch\u00e4den erhalten hat, ohne entsprechende \u00c4nderung ihrer Satzung f\u00fcr den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft, die zum Beispiel mildt\u00e4tige Zwecke verfolgt, oder an eine inl\u00e4ndische juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts bzw. eine inl\u00e4ndische \u00f6ffentliche Dienststelle zu diesem Zweck weitergeleitet werden. Die gemeinn\u00fctzige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbest\u00e4tigungen f\u00fcr Spenden, die sie f\u00fcr die Hilfe f\u00fcr Opfer der Naturkatastrophen und der Folgesch\u00e4den erh\u00e4lt und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbest\u00e4tigung hinzuweisen.<\/p>\n<p><strong>V.     Umsatzsteuer <\/strong><\/p>\n<p>Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine M\u00f6glichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bew\u00e4ltigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten w\u00fcrde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen. Sachliche Billigkeitsma\u00dfnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach \u00a7 3 Absatz 1b UStG sind daher ebenso wenig m\u00f6glich wie eine Ausweitung der Steuerverg\u00fctung nach \u00a7 4a UStG.<\/p>\n<p>QUELLE:<a rel=\"nofollow\" href=\"http:\/\/www.bundesfinanzministerium.de\/nn_53848\/DE\/BMF__Startseite\/Aktuelles\/BMF__Schreiben\/Veroffentlichungen__zu__Steuerarten\/einkommensteuer\/034.html?__nnn=true\" target=\"_blank\">www.bundesfinanzministerium.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerliche Ma\u00dfnahmen zur Unterst\u00fctzung der Opfer der Erd- und Seebebenkatastrophe in Japan im M\u00e4rz 2011. Durch die Naturkatastrophen und die daraus resultierenden weitergehenden Folgen, insbesondere die Nuklearkatastrophen, sind in gro\u00dfen Teilen Japans erhebliche Sch\u00e4den zu verzeichnen. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder werden die zur Unterst\u00fctzung der Opfer getroffenen Verwaltungsregelungen, in diesem Schreiben [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[5,1,3],"tags":[492,491,553,552,555,554,79,556],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1603"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1603"}],"version-history":[{"count":5,"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1603\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1605,"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1603\/revisions\/1605"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1603"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1603"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1603"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}