{"id":1559,"date":"2011-03-17T06:36:08","date_gmt":"2011-03-17T05:36:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=1559"},"modified":"2011-03-16T11:40:08","modified_gmt":"2011-03-16T10:40:08","slug":"kindergeld-einkunftsgrenze-bei-privat-mitkrankenversicherten-kindern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2011\/03\/17\/kindergeld-einkunftsgrenze-bei-privat-mitkrankenversicherten-kindern\/","title":{"rendered":"Kindergeld: Einkunftsgrenze bei privat mitkrankenversicherten Kindern."},"content":{"rendered":"<p>Kindergeld wird f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges Kind \u2013 neben anderen Voraussetzungen \u2013 nur dann gew\u00e4hrt, wenn die eigenen Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes einen bestimmten Betrag \u2013 derzeit 8.004 EUR \u2013 nicht \u00fcberschreiten. Diese auf den ersten Blick klare Aussage des Gesetzes birgt in der Umsetzung insoweit vielf\u00e4ltige Schwierigkeiten, als zu entscheiden ist, welche Einkommensbestandteile zu ber\u00fccksichtigen und welche Aufwendungen einkommensmindernd anzusetzen sind.<!--more--><\/p>\n<p>Bereits im Jahr 2005 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass von einem Kind zu zahlende Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge von seinen Eink\u00fcnften und Bez\u00fcgen abgezogen werden m\u00fcssten, weil die entsprechenden Betr\u00e4ge nicht zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verf\u00fcgung st\u00fcnden (Beschluss des BVerfG v. 11.1.2005, 2 BvR 167\/02). In der Folge wurden auch die Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge privat krankenversicherter Kinder um deren Beitr\u00e4ge zur Krankenversicherung gek\u00fcrzt, weil es nicht gerechtfertigt erschien, diese Kinder gegen\u00fcber gesetzlich versicherten Kindern schlechter zu stellen (Urteil des BFH v. 14.12.2006, III R 24\/06).<\/p>\n<p><strong>Aktuelle Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg:<\/strong><\/p>\n<p>Noch einen Schritt weiter ging nun das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 4. November 2010. Danach sind Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge eines Kindes auch dann um die Beitr\u00e4ge zu einer privaten Krankenversicherung zu vermindern, wenn das Kind bei einem Elternteil mitversichert ist und dieser Elternteil die Beitr\u00e4ge zahlt. Die Richter stellten klar, dass der Sinn des Grenzbetrages der Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes darin liege, festzustellen, inwieweit die Eltern des Kindes unterhaltsbelastet seien. Eltern, die ihre Kinder privat mitversicherten und daf\u00fcr Zahlungen leisteten, seien aber in gleicher Weise unterhaltsbelastet wie solche Eltern, die ihren Kindern das Geld f\u00fcr deren eigene Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge zur Verf\u00fcgung stellten. Mit diesen Erw\u00e4gungen gab das Finanzgericht der Klage eines Vaters statt, dessen Tochter die ma\u00dfgebliche Einkunftsgrenze nur dann nicht \u00fcberschritt, wenn die auf sie entfallenden, aber von dem Vater getragenen Krankenversicherungsbeitr\u00e4ge, abgezogen wurden.<\/p>\n<p>(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 4.11.2010, 4 K 10218\/06 B)<\/p>\n<p><strong>Hinweis:<\/strong> Die unterlegene Familienkasse hat gegen das Urteil Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof mit Sitz in M\u00fcnchen entscheiden muss (Aktenzeichen III R 85\/10).<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><em><span style=\"color: #888888;\">QUELLE: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 3\/2011 vom 14. M\u00e4rz 2011<\/span><\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kindergeld wird f\u00fcr ein vollj\u00e4hriges Kind \u2013 neben anderen Voraussetzungen \u2013 nur dann gew\u00e4hrt, wenn die eigenen Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes einen bestimmten Betrag \u2013 derzeit 8.004 EUR \u2013 nicht \u00fcberschreiten. 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