{"id":1503,"date":"2011-03-10T06:08:53","date_gmt":"2011-03-10T05:08:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/?p=1503"},"modified":"2011-03-09T11:55:46","modified_gmt":"2011-03-09T10:55:46","slug":"geringere-betriebsrente-bei-kurzung-der-altersrente","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.meinesteuersoftware.de\/news\/2011\/03\/10\/geringere-betriebsrente-bei-kurzung-der-altersrente\/","title":{"rendered":"Geringere Betriebsrente, bei K\u00fcrzung  der Altersrente."},"content":{"rendered":"<p>Wer bereits mit 60 statt mit 65 Jahren die Altersrente beansprucht, muss mit einer Minderung seiner bis dahin erworbenen gesetzlichen Rentenanspr\u00fcche um 18 Prozent rechnen.<br \/>\nSomit gibt es z.B. statt 1.500,- Euro nur noch 1.230,- Euro Rente pro Monat, dies w\u00e4ren also ganze 270,- Euro weniger. Zudem m\u00fcssen die Betroffenen damit rechnen, dass die volle fiktive Rente von 1.500,- Euro, die sie zwar gar nicht erhalten, bei der Berechnung ihrer Betriebsrente zugrunde gelegt wird. Dies befand das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 30.11.2010 mit einem Urteil des Landesarbeitsgerichts K\u00f6ln (Az. 3 AZR 747\/08) f\u00fcr rechtens. F\u00fcr den betroffenen Betriebsrentner bedeutet das Urteil eine Verminderung seiner Betriebsrente um 133,78 Euro pro Monat.<!--more--><\/p>\n<p>Es ging in dem Fall um die Auslegung einer Versorgungsordnung, die \u2013 und das ist nicht un\u00fcblich  &#8211; die Anrechnung von 50% der gesetzlichen Rente auf das betriebliche Ruhegeld vorsieht. Der betroffene Mitarbeiter, schied im Jahr 2000 schon mit 55 Jahren aus seinem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis aus und erhielt mit 60 Jahren sowohl die Betriebsrente wie auch das vorgezogene Altersruhegeld auf Grund von Arbeitslosigkeit. W\u00e4re er erst mit 65 Jahren in Rente gegangen dann h\u00e4tte er Rentenanspr\u00fcche in H\u00f6he von 1.486,44 Euro erworben. Aufgrund des um 60 Monate vorgezogenen Renteneintritts wurden diese um 18 Prozent auf 1.218,88 Euro gek\u00fcrzt.<\/p>\n<p>Der Betroffene klagte dagegen, dass die Betriebsrente nicht etwa um die H\u00e4lfte der tats\u00e4chlich gezahlten Rente, sondern um die H\u00e4lfte der ihm fiktiv zustehenden 1.486,44 Euro vermindert wurde. Dabei st\u00fctzte sich der Versorgungstr\u00e4ger auf \u00a7 7 Abs. 2 der betrieblichen Versorgungsordnung, dieser Paragraph\/ Absatz 2 sieht vor, dass eine Verminderung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschl\u00e4ge, die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der l\u00e4ngeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher zu vollen Lasten des Mitarbeiters geht. Als Vorinstanz hatte das Landesarbeitsgericht hierzu noch erkl\u00e4rt, dass es sich dabei keinesfalls um eine K\u00fcrzungsregelung handele. Es wurde lediglich ausgeschlossen, dass der Betrieb eine Rentenk\u00fcrzung ausgleiche. Das BAG befand nun: Auch die Betriebsrente muss in diesem Fall sinken. Das Unternehmen sei berechtigt, die H\u00e4lfte der ungek\u00fcrzten gesetzlichen Altersrente auf die Betriebsrente des Kl\u00e4gers anzurechnen.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\"><span style=\"color: #888888;\"><em> QUELLE: <a rel=\"nofollow, noindex\" href=\"http:\/\/www.faktenundtipps.de\/?menuID=201&amp;navID=-1&amp;softlinkID=17915\" target=\"_blank\">www.faktenundtipps.de<\/a><\/em><\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer bereits mit 60 statt mit 65 Jahren die Altersrente beansprucht, muss mit einer Minderung seiner bis dahin erworbenen gesetzlichen Rentenanspr\u00fcche um 18 Prozent rechnen. 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