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Mit ‘BFH’ getaggte Artikel

Wer bedingt durch den Beruf umzieht und am neuen Arbeitsort eine neue Wohnung anmietet, ist berechtigt die Mietkosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten geltend machen – dies gilt allerdings nur für einen begrenzten Zeitraum. Der BFH erklärt was dies genau bedeutet. Ein Ehepaar lebte gemeinsam in einer Stadt. Der Ehemann wechselte den Arbeitsplatz und zog aufgrund dessen in eine andere Stadt. Für die neue, 165 qm große Wohnung lief der Mietvertrag ab dem 1. Dezember, dem ersten Arbeitstag des Mannes. Die Ehefrau und das Kind sollten dann im Februar nachkommen. So geschah es auch, und im Rahmen der doppelten Haushaltsführung machte der Mann in seiner Steuererklärung die Miete für Dezember bis Februar als Werbungskosten geltend. Da die Familie so lange doppelt Miete gezahlt hatte, denn der neue Mietvertrag lief bereits, aber der alte Vertrag konnte erst zum Ende des Monats Februar gekündigt werden.
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Die gleiche Currywurst aber zwei verschiedene Besteuerungen, ja das gibt es in Deutschland, entscheidend ist hier ob die Currywurst im Stehen oder im Sitzen verzehrt wird, die bequemere Variante ist teurer. So lassen sich also Steuern sparen, wenn die Currywurst im Stehen verspeist wird, und zwar satte 12%! Die schon seit langem umstrittene Umsatzsteuerregelung für Speisen an Imbissständen wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) vereinfacht: Es ist nun entscheidend, ob die als „einfach zubereitete Speisen“ bezeichneten Zubereitungen wie zum Beispiel die Currywurst stehend oder im Sitzen genossen werden, dies entschied der BFH in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Somit gilt der ermäßigte Steuersatz von nur sieben Prozent nur, wenn lediglich „behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen“ wie Ablagebretter oder Ähnliches an Imbissständen das Essen im Stehen erlauben. 19 Prozent sind dagegen zu entrichten, wenn an Imbissständen zusätzlich Tische und Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden. (AZ: V R 35/08 und V R 18/10) (mehr …)

Wer freiwillig eine Steuererklärung erstellt und abgeben möchte, der hat dazu vier Jahre Zeit, dies wurde unlängst vom Bundesfinanzhof entschieden. Die ausgiebige Diskussion um die Länge der Abgabefrist ist somit endgültig abgeschlossen.

Die Diskussion drehte sich darum ob man für eine freiwillige Steuererklärung nicht nur vier, sondern sieben Jahre Zeit habe, dies würde der verlängerten Festsetzungsfrist entsprechen, sofern Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Aus Gründen der Gleichberechtigung hätte man dies wohl rechtfertigen und die Fristen vereinheitlichen können. Dazu sah der BFH aber keinen Anlass (BFH, Urteil vom 14.4.2011, Az. VI R 53/10).

QUELLE: www.steuertipps.de

Als der Solidaritätszuschlag seinerzeit ins Leben gerufen wurde, war die Einsicht ob dieser Maßnahme in der Bevölkerung noch weitestgehend vorhanden. Dies sieht allerdings heute durchaus anders aus. Seit nunmehr zwanzig Jahren, der Solidaritätszuschlag wurde 1991 eingeführt, kostet uns unsere Solidarität sehr viel Geld. Kaum ein Steuerzahler wird 1991 gedacht haben das Wir auch noch zwanzig Jahre später weiterzahlen müssen. Immerhin war ja schon 1993 und 1994 Pause für den Solidaritätszuschlag, allerdings wurde dieser dann 1995 wieder eingeführt. Eine Rechtsanwältin und eine GmbH klagten gegen den Soli, der BFH ist allerdings der Meinung, dass der Soli weiterhin seine Berechtigung hat und somit bleiben muss.
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Kann eine urlaubsbedingte Abwesenheit eine Terminänderung rechtfertigen? Manchmal schon, sagt der BFH. Aber Sie müssen schon genau darlegen, wo Sie sich aufhalten. Ein Rechtsanwalt, der sich in einem Verfahren vor dem Finanzgericht selbst vertrat, sollte am 29.6.2010 zu einer mündlichen Verhandlung erscheinen. Allerdings wäre er Aufgrund einer bereits geplanten Reise, die auch nicht mehr aufschiebbar sei, zu diesem Termin nicht verfügbar, somit beantragte der Rechtsanwalt die Verschiebung des Termins. (mehr …)

Wann und wie können selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesfinanzhof. Aufwendungen die durch Pflegebedürftigkeit entstehen können nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, in der sie die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen, so entschied der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 14.4.2011, Az. VI R 8/10).

Ein in Pflegestufe III eingruppierter Mann lebte in einem Pflegeheim, die daraus resultierenden Kosten wurden ihm zum Teil durch eine Beihilfe und die Pflegeversicherung ersetzt.  Zudem hatte er eine private Pflegeversicherung aus der er monatliches Pflegegeld bezog. Die Pflegeaufwendungen wurden vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt, das Pflegegeld wurde jedoch nicht berücksichtigt. Dagegen reichte der Pflegebedürftige Klage ein.

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BFH ändert eigene Rechtsprechung zugunsten der Betroffenen

Bislang hatte es Steuerzahler, die selbst oder deren unterhaltspflichtige Angehörige von einer langwierigen Krankheit betroffen waren, nicht leicht. Nicht genug, dass sie von der Krankheit geschlagen waren: Sie mussten sich noch vor der eigentlichen Behandlung von einem Amtsarzt bestätigen lassen dass es sich um eine Krankheit handelte, deren Kosten im Sinne einer außergewöhnlichen Belastung steuerlich geltend gemacht werden können. (mehr …)


Die Gesetzesgrundlage biete keinen Anhaltspunkt für eine doppelte Anrechenbarkeit von Handwerkerleistungen im Haushalt, auch nicht bei zwei geführten Haushalten
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