Mit ‘absetzen’ getaggte Artikel
Der Fall hat sich vor kurzem so ergeben, das Finanzamt verweigerte einem Unternehmer die Anerkennung der Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, da nicht nachgewiesen werden konnte das durch das Geschäftsessen nachvollziehbare Erfolge für das Unternehmen erzielt worden waren.
Für das FG München war diese Argumentation nicht nachvollziehbar, da auch nach der Schaltung von Zeitungsanzeigen oder der Verteilung von Flyern kaum nachgewiesen werden könne, ob und in welchem Umfang sich dadurch ein Geschäftserfolg eingestellt habe – und die Kosten dafür sind trotzdem abzugsfähig (FG München, Urteil vom 26.2.2010, Az. 14 K 4676/06). (mehr …)
Die Kinderbetreuungskosten für Kinder die älter als drei jahre sind aber noch nicht das sechste Lebensjahr erreicht haben, können Sie zumindest als Sonderausgaben geltend machen.
Für Kinder die nicht in diesem Altersbereich sind können die Kosten nur dann abgezogen werden wenn entweder beide Elternteile berufstätig sind oder ein Elternteil berufstätig ist und das andere Elternteil sich in einer Ausbildung befindet oder aber für längere Zeit krank oder behindert ist.
Steuerlich wirken sich dabei zwei Drittel der Gesamtkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € aus. Allerdings sind die Kinderbetreuungskosten aufzuteilen, wenn die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug nur für einen Teil des Jahres vorliegen. Sie können aber vereinfachend eine monatsweise Aufteilung vornehmen.
Fundstelle: § 9c EStG
QUELLE: www.konz-steuertipps.de
BFH ändert eigene Vorgaben zugunsten der Betroffenen
Eine 74-jährige Klägerin war beim Finanzgericht gegen die Weigerung des Finanzamtes vorgegangen, die Kosten für die Unterbringung in einem Seniorenpflegeheim als außergewöhnliche Belastung gelten zu lassen.
Begründung: Die Steuerpflichtige sei in keiner Pflegestufe eingestuft gewesen und es fehle auch das Merkmal H bzw. BI in ihrem Behindertenausweis. Die Betroffene war nach einem längeren Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik in das Altenpflegeheim eingezogen, ohne zugleich ihre bisherige Zweizimmerwohnung aufzugeben. Tatsächlich hatte der BFH in einer früheren Entscheidung die Grundlage für das ablehnende Verhalten der Finanzbehörde geschaffen.
Da hier jedoch die Besonderheit vorlag, dass die Dame aufgrund einer Krankheitssituation in das Pflegeheim einzog, bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung des zuständigen Finanzgerichtes, nach dem die entstehenden Kosten als Krankheitskosten anzusehen und damit als außergewöhnliche Belastung absetzbar seien (BFH, Urteil vom 13.10.2010, Az. VI R 38/09).
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