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Abweichende Abgabefristen für die Steuererklärung in Hessen

© beermedia.de - Fotolia.comDie obersten Finanzbehörden der Länder haben die Fristen für die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 offiziell festgelegt. Dabei gelten in fast allen Bundesländern die gleichen Abgabefristen. Nur das Bundesland Hessen schert aus der Reihe und legt teilweise abweichende Fristen fest. Dadurch können sich einige Bürger in Hessen mehr Zeit mit der Abgabe ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 lassen. Doch nicht alle Steuerpflichtigen in Hessen kommen in den Genuss einer verlängerter Abgabefrist.

Wie lange die Steuerpflichtigen Zeit für die Abgabe ihrer Steuererklärung haben, hängt grundsätzlich davon, ob sie diese selbstständig anfertigen oder aber die Dienste eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen. Für alle Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung ohne fremde Hilfe anfertigen, ist der letztmögliche Termin für die Abgabe der Einkommensteurerklärung 2015 der 31. Mai 2016. Diese Frist gilt sowohl in Hessen als auch in allen anderen fünfzehn Bundesländern. Im Jahr 2016 fällt der 31. Mai auf einen Dienstag.

Verlängerte Frist für Bürger mit Steuerberater

Bürger, die ihre Steuererklärung nicht eigenständig erstellen, sondern die Dienste eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen, bekommen vom Finanzamt automatisch mehr Zeit eingeräumt für die Anfertigung der Steuererklärung. In allen Bundesländern mit Ausnahme von Hessen verlängert sich die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2015 in diesem Fall automatisch bis zum 31. Dezember 2016.

Nur das Bundesland Hessen weicht von dieser Terminvorgabe ab und gewährt eine noch längere Frist. In Hessen haben alle Bürger, die sich bei ihrer Steuererklärung für das Jahr 2015 von Fachleuten beraten lassen, sogar bis zum 28. Februar 2017 Zeit, um die Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Es wird aber explizit darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf eine weitergehende Fristverlängerung über den 28. Februar 2017 hinaus in Hessen nicht mehr möglich ist. Außerdem gilt es zu beachten, dass die Finanzämter bestimmte Steuererklärungen auch vor Ablauf der verlängerten Fristen anfordern können, beispielsweise wenn die Steuererklärung im Vorjahr verspätet eingereicht wurde oder eine hohe Abschlusszahlung zu erwarten ist.

Gesonderte Abgabefristen für Land- und Forstwirte

Für Steuerpflichtige, die Einkünfte und einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb erwirtschaften und die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, gelten gesonderte Abgabefristen. Für diese Steuerpflichtigen endet gemäß § 149 Abs. 2 Satz 2 AO die Abgabefrist für die Steuererklärung 2015 nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2015/2016 folgt. Diese Regelung gilt einheitlich für alle sechszehn Bundesländer inklusive Hessen.

Bildnachweis: © beermedia.de – Fotolia.com

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