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Neue Rechtslage bei der Kirchensteuererstattung

Der Staat fördert die Zugehörigkeit zu bestimmten Religionsgemeinschaften durch Verminderung der Einkommenssteuer, allerdings müssen Sie dafür wiederum die Kirchensteuer bezahlen, diese können Sie aber für Ihre Steuererklärung 2011 als Sonderausgaben geltend machen. In gewissen Fällen erhalten Sie zu viel gezahlte Kirchensteuer vom Finanzamt zurück. In der Erstattung laut Ihrem Steuerbescheid ist dann auch ein Teil Kirchensteuer enthalten. Diese Erstattung mindert die gezahlte Kirchensteuer und somit Ihre Sonderausgaben im Jahr der Erstattung.

Der Erstattungsüberhang
Wird Ihnen in einem Jahr mehr Kirchensteuer erstattet, als Sie im gleichen Jahr bezahlt haben, entsteht ein Erstattungsüberhang.

Bisherige Besteuerung
Wurde in einem Jahr Kirchensteuer mehr erstattet als bezahlt, wurde der Überhang in das Jahr zurückgetragen, in dem die später erstattete Kirchensteuer bezahlt wurde. In dem vergangenen Jahr wurden die Kirchensteuer und damit die Sonderausgaben gemindert. Folge war ein geänderter Bescheid eines längst steuerlich vergessenen Jahres.

Beispiel
Für das Jahr 2010 wurde Ihnen als Arbeitnehmer 1.000,- Euro Kirchensteuer vom Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug einbehalten. Im Jahr 2011 sank Ihr Arbeitslohn und die, von Ihrem Arbeitgeber einbehaltene, Kirchensteuer betrug noch 500,- Euro. Im Jahr 2011 machen Sie zudem eine Steuererklärung für das Jahr 2010. Wegen Ihrer hohen Werbungskosten erhalten Sie, neben Ihrer Einkommensteuer, 600,- Euro Kirchensteuer zurück.

Im Jahr 2011 haben Sie 500,- Euro Kirchenlohnsteuer bezahlt. Das Finanzamt hat Ihnen 600,- Euro Kirchensteuer aus dem Jahr 2010 erstattet. Es entsteht ein Erstattungsüberhang im Jahr 2011 von 100,- Euro. Da Ihnen die Erstattung aufgrund der gezahlten Kirchensteuer für das Jahr 2010 zugeflossen ist, erhalten Sie vom Finanzamt einen neuen Bescheid für das Jahr 2010. Das Finanzamt hat für das Jahr 2010 Ihre Sonderausgaben um 100,- Euro gemindert und entsprechend eine Steuernachzahlung festgesetzt.

Die neue Rechtslage
Ab dem Jahr 2012 ist das bisherige Verfahren abgeschafft und wesentlich vereinfacht.

Der Erstattungsüberhang wird nicht mehr auf ein vergangenes Jahr übertragen. Der Erstattungsüberhang von zum Beispiel 100,- Euro wird nach neuer Rechtslage dem Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahres einfach hinzugerechnet.

Dadurch sind negative Sonderausgaben dem zu versteuernden Einkommen des laufenden Jahres zuzurechnen und zu versteuern.

QUELLE: steuernsparen.de

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