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Fremdsprachen schon im Kindergarten lernen, die Kosten sind steuerlich abzugsfähig (FG)

Am besten und schnellsten lernt der Mensch im Kindesalter, warum sollte man also nicht den Sprösslingen schon im Kindergarten das Erlernen einer Fremdsprache wie Englisch oder Französisch ermöglichen? Die Aufwendungen für die spielerische Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen sind sogar als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig. Zumindest dann wenn die Fremdsprache während der Betreuung in einer Kindertagesstätte vermittelt wird. Das Sächsische Finanzgericht vertritt die Ansicht, dass die frühkindliche Förderung und die Betreuung einheitlich zu betrachten sind.

Der Fall:

Zwei berufstätige Eltern meldeten ihre Kinder in einem Kindergarten an, der neben der Betreuung der Kinder auch Sprachkenntnisse durch französische Sprachassistentinnen vermittelte. Ein Verein zur Förderung der frühkindlichen bilingualen Erziehung, an den die Eltern rund 1.300 Euro pro Jahr zahlten, sorgte für die Finanzierung der Assistentinnen. Die Französischkenntnisse wurden während des Spiels und der laufenden Betreuung an die Kinder vermittelt, dies geschah völlig zwanglos da die Assistentinnen mit den Kindern hauptsächlich französisch sprachen.

In den Einkommensteuererklärungen 2006 und 2007 machten die Eltern die Zahlungen an den Verein als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4f Satz 1 EStG geltend. Leider versagte das Finanzamt den Abzug und war der Ansicht, dass diese Kosten aufgrund der Vermittlung besonderer Fähigkeiten entstanden sind, und somit nicht begünstigungsfähig wären.

Das Finanzgericht urteilte dann allerdings, dass die Aufwendungen für die nicht unterrichtsbezogene Vermittlung von Französischkenntnissen in kompletter Höhe als Betreuungsaufwendungen nach § 4f Satz 1 EStG abzugsfähig sind. Der Grund für diese Entscheidung lag in der Art der Vermittlung der Sprache die nur nur anlässlich der Betreuung erfolgt ist.

Es handelte sich also nicht um einen Unterricht, den der Gesetzgeber ausdrücklich von der Steuerbegünstigung ausschließt, dies stellte das Finanzgericht bei der vorliegenden Sprachförderung fest. Die Kinder wurden vielmehr nach Ansicht des Finanzgerichts innerhalb des Rahmens der Betreuung und somit während des Spielens an die Fremdsprache herangeführt. Da die hier erbrachte Förderung der (Sprach-)Fähigkeiten im frühkindlichen Alter mit der eigentlichen Betreuung eine Einheit bildet, ist eine Aufteilung der Kosten nicht erforderlich.

(Sächsisches FG, Urteil v. 6.4.2011, 2 K 1522/10)

Der Regelung des § 4f EStG a. F. ging zum 1.1.2009 in die Vorschrift des § 9c EStG ein. Es sind hierdurch keine Materiell-rechtliche Änderungen erfolgt, die Vorschrift des § 4f EStG a. F. wurde einzig mit weiteren Regelungen zur Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten zusammengeführt. Es bleibt allerdings dabei dass die Kosten für die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie die Erteilung von Unterricht nicht abzugsfähig sind (vgl. § 9c Abs. 3 S. 1 EStG). Aus diesem Grund bleiben die Urteilsgrundsätze auch für die gegenwärtige Rechtslage weiterhin relevant.

Eine Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 29/11 anhängig.

QUELLE: www.haufe.de

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