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Mit ‘urlaub’ getaggte Artikel

Die für viele schönste Zeit hat mal wieder begonnen und der ein oder andere freut sich schon auf seinen wohlverdienten Urlaub. Haustierbesitzer müssen natürlich dafür sorgen, dass die im Haus belassenen Tiere ausreichend verpflegt werden, da stellt sich doch direkt die Frage, ob die Kosten für eine Tierbtreuung als Haushaltsnahe-Dienstleistungen geltend gemacht und damit von der Steuer abgezogen werden können, die Antwort ist hier ein klares jein denn es kommt darauf an, ob die Betreuung im Haus stattfindet oder außerhalb denn Gassigehen ist nicht abzugsfähig. (mehr …)

Seit nunmehr sechs Monaten wird die Ticketsteuer erhoben, die Fluggesellschaften können die durch die Steuer verursachten Kosten, bedingt durch den harten Wettbewerb, nicht insgesamt an die Passagiere weitergeben. Dies ergab eine Umfrage der deutschen Presseagentur. Die Anbieter von Billigflügen reagierten mit einer Reduzierung Ihres Angebotes, was bedeutet das weniger Flüge von Deutschland aus gebucht werden können. Europas größter Billigflieger Ryanair verlagert daher die Flug Kontingente in die Länder, die keine Steuer auf die Flugtickets erheben, wie Spanien, Belgien, Holland und Griechenland. Insgesamt wurde das Platzangebot in diesem Sommer um 29% im Vergleich zum Vorjahr gekürzt, im Winter sollen es sogar bis zu 40% werden.
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Durch die Einstufung der Hotelübernachtung in den ermäßigten Steuersatz wird die Reisekostenabrechnung nicht einfacher

Ermäßigte Steuersätze für Übernachtungen auf Geschäftsreisen
Die „Leistungen des beherbergenden Gewerbes“ werden inzwischen zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abgerechnet. Damit kommt jedoch nur zurecht, wer tatsächlich im Hotel ausschließlich übernachtet. Denn schon das Frühstück ist steuerlich gesehen eine andere Welt und wird mit dem normalen Steuersatz belegt. Reisekostentechnisch gehört die Morgenmahlzeit zum Verpflegungsmehraufwand, der je nach Reisedauer mit 6, 8 oder 12 Euro steuermindernd geltend gemacht werden kann.

Gemäß einer Abgrenzung des BMF gehören zu den Leistungen des beherbergenden Gewerbes (und sind damit zum Satz von 7% steuerbegünstigt):

  • Die Überlassung und Reinigung des möblierten Raumes mit Wäsche und Bademänteln
  • der Stromanschluss
  • die Bereitstellung von Körperpflegemitteln
  • Schuhputz- und Nähzeug
  • der Weckservice
  • die Bereitstellung von Schuhputzautomaten und
  • die Unterbringung von Tieren in geeigneten Räumen.

Entscheidend ist die Kurzfristigkeit der Überlassung von Räumen. Damit gilt die Ermäßigung auch für Pensionen und Ferienwohnungen .

Nicht ermäßigt zum Steuersatz von 19% sind dagegen alle Leistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung von Personen gelten, wie

  • Verpflegung
  • Minibar-Services
  • Tagungs- und gewerbliche Räume
  • gesondert vermietete Abstellplätze für PKW
  • Wellnessangebote und Sportgeräte oder -anlagen
  • Ausflüge
  • Bügeln und Reinigung von Kleidung und Schuhen
  • Nahverkehrstageskarten
  • die Vermittlung von Hotelunterkünften
  • Gepäcktransporte außerhalb des Hotels
  • Tickets für Veranstaltungen,
  • Kabinen auf Schiffen, die der Beförderung dienen u.a.

Urteil des BFH ermöglicht mehr Absetzbarkeit bei Reisen, die sowohl privaten als auch beruflichen Hintergrund haben (mehr …)

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