Mit ‘Unterhaltspflicht’ getaggte Artikel
Das Jahr 2012 beginnt mit einer Anzahl neuer Regelungen für die steuerpflichtigen Bürger und Bürgerinnen, sowohl im privaten Bereich wie auch für Unternehmen. Einige der wichtigen Änderungen für Familien finden Sie hier zusammengefasst.
Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten:
Mit dieser Neuregelung wird auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung, verzichtet. Wer Kosten für die Betreuung von Kindern hat, darf diese künftig steuerlich geltend machen. Somit reduziert sich der Erklärungs- und Nachweisaufwand für die „Anlage Kind“ zur Einkommensteuererklärung deutlich. Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 € pro Jahr und Kind, werden Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt. (mehr …)
Was ändert sich im nächsten Jahr? Informationen zu den steuerlichen Neuregelungen zum 1. Januar 2012
Wichtige Änderungen in der Steuergesetzgebung wurden im Jahr 2011 auf den Weg gebracht. Über die wesentlichen Änderungen, die ab dem 1. Januar 2012 in Kraft treten werden sowie über wichtige Informationen für die Steuerzahler lesen informiert das BMF wie folgt:
Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Für Eltern ergeben sich ab dem 1. Januar 2012 deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Neuregelung verzichtet auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung. Wer Kinderbetreuungskosten hat, soll diese künftig steuerlich geltend machen können. Nur die Aufwendungen an sich müssen – wie bisher – belegt werden können. Insgesamt reduziert sich der Nachweis- und Erklärungsaufwand bei der „Anlage Kind“ zur Einkommensteuererklärung deutlich.
(mehr …)
Auch wenn es für die Kleinen sicherlich gemütlicher ist, zur Schule chauffiert zu werden und viele Eltern dabei auch ein besseres Gefühl haben, wenn Sie Ihre Sprösslinge direkt an der Schule abliefern und nach der Schule wieder abholen können, hat das Finanzamt dafür kein Verständnis. Denn absetzen lassen sich diese Kosten weder als außergewöhnliche Belastungen noch als Werbungskosten. Das gilt sogar in dem Fall, wenn für den Schulweg kein öffentlicher Nahverkehr angeboten wird. So entschied unlängst das Finanzgericht Rheinland Pfalz.
(mehr …)
Steuererklärung 2017
Alle Informationen auf einen KlickFormulare runterladen
Kampf dem Formular-FrustBenötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise



