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Mit ‘studium’ getaggte Artikel

Änderungen 2012 Kindergeld AusbildungNicht alles, was einfacher wird (oder besser werden sollte), ist schlussendlich auch einfacher und besser, dies dürfte zumindest den Beziehern von Kindergeld die Selbiges für in der Berufsausbildung befindliche volljährige Kinder erhalten, bald klar werden. Denn hier hat sich 2012 einiges geändert, so kann es durchaus passieren das sich zwar an Ihren Verhältnissen nichts geändert hat aber aufgrund der Neuregelung das Kindergeld für das bereits volljährige Kind wegfällt.

Zwar entfallen nun sowohl die Einkommensgrenze wie auch die komplizierte und umfangreiche Berechnung der Einkünfte und Bezüge für volljährige Kinder, allerdings ist Vorsicht geboten, denn wer erwartet, dass die neue Regelung einfacher oder sogar gerechter ist, der könnte sich hier durchaus auf dem Holzweg befinden. (mehr …)

Erst im Juli letzten Jahres entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Kosten für eine Erstausbildung oder ein Erststudium direkt nach dem Schulabschluss in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sind. Leider währte die Freude darüber nicht lange denn der Gesetzgeber stellte schon wenige Monate später die alte Rechtslage wieder her. Doch es besteht nun wieder Hoffnung da aktuell ein neues Verfahren eröffnet wurde.
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Sie sollten die Kosten eines typischen Erststudiums unbedingt in der Steuererklärung angeben, wenn Sie direkt nach dem Abitur, dem Wehrdienst, einem sozialen Jahr oder dem Zivildienst Ihr Studium begonnen haben, wird das Finanzamt nur bis zu 4.000,- Euro an Sonderausgaben für das Studium anerkennen.
Haben Sie jedoch bevor Sie Ihr Studium begonnen haben schon eine berufliche Ausbildung gemacht, können Sie die Kosten für das Studium in voller Höhe angegeben. Sollte das Finanzamt in diesem Fall nur bis zu 4.000,- Euro als Sonderausgaben anerkennen, können Sie sich dagegen mit einem Einspruch wehren! (mehr …)

So lange der Jahresgrenzbetrag nicht überschritten wird, dürfen Eltern auch dann das Kindergeld weiter erhalten, wenn ihr Kind übergangsweise in einem Vollzeitjob tätig ist (mehr …)

Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken lässt der BFH den Abzug von Studiengebühren als außergewöhnliche Belastung nicht zu

Mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2009 (VI R 63/08) hat der Bundesfinanzhof die Klage eines Steuerpflichtigen abschlägig beschieden, der für seinen Sohn für dessen Studium an einer privaten Hochschule die Studiengebühren als außergewöhnliche Belastung in der privaten Steuererklärung geltend machen wollte. (mehr …)

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