Die Kosten, die bei einem Zivilprozess angefallen sind, können Sie unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen absetzen.So lässt sich ein Urteil des Bundesfinanzhofs zusammenfassen, mit dem er seine bisherige Rechtsprechung geändert hat. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens können nach § 33 Abs. 1 EStG die außergewöhnlichen Belastungen abgezogen werden. Als außergewöhnliche Belastungen sind Kosten absetzbar, die Ihnen zwangsläufig entstehen und von denen die überwiegende Mehrzahl der Steuerzahler gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands nicht betroffen ist. (mehr …)