Mit ‘rente’ getaggte Artikel
Für die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt bereits seit 2005 der höhere Besteuerungsanteil. Der Besteuerungsanteil ist nicht für die gesamte Laufzeit der Rente, sondern nur zur Bestimmung des Rentenfreibetrags im Jahr nach dem Rentenbeginn bzw. in 2005 für Renten, die bereits vor 2005 begonnen haben geltend. Der so ermittelte Rentenfreibetrag (und nicht der Besteuerungsanteil als Prozentsatz) wird dann in den folgenden Jahren für die Besteuerung der Rente zugrunde gelegt.
Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass die regelmäßigen Rentenanpassungen (Rentenerhöhungsbeträge) in den Folgejahren in voller Höhe steuerpflichtig sind.
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Ab dem 1.1.2012 wird ein Pfändungsschutz nur noch über ein vorhandenes Pfändungsschutzkonto gewährt. Sollte ein Schuldner nicht rechtzeitig tätig werden, kann ihn die Vollstreckung in existenzielle Bedrängnis bringen. Zum Jahreswechsel stehen insbesondere für Empfänger von Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie von Kinderzuschlag wichtige Änderungen zum Kontenpfändungsschutz an. Der bisher gültige gesetzliche Pfändungsschutz von 14 Tagen bei Sozialleistungen fällt zum 1.1.2012 weg.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nahm einem umfangreichen Schreiben Stellung zu dem Verfahren § 22a EStG. Rentenbezugsmitteilungen müssen nach § 22a Abs. 1 Sätze 1, 2 EStG von den Mitteilungspflichtigen durch Datenfernübertragung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die zentrale Stelle übermittelt werden. Hierbei hat der Mitteilungspflichtige für Rentenbezugsmitteilungen, die für den Veranlagungszeitraum 2010 ff. zu übermitteln sind, die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung zu beachten (§ 22a Abs. 1 Satz 1 EStG).
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Was gibt es neues rund um das Thema Steuern? Unsere Steuernews bieten Ihnen auch in dieser Woche wieder interessante Neuigkeiten.
Ab dem ersten Januar des nächsten Jahres treten einige Änderungen in Kraft, so steigt ab diesem Zeitpunkt zum Beispiel das Mindestalter für den Bezug einer Rente von 60 auf 62 Jahre, dies hat auch Einfluss auf eine betriebliche oder private Altersvorsorge, hier macht es Sinn eine solche zusätzliche Absicherung noch im Jahr 2011 abzuschließen. Für Arbeitgeber von Mehrfachbeschäftigten ändern sich ab 2012 die Meldepflichten und die Beitragsrechnung. Wichtig sind auch die Neuerungen bei der Lohnsteuerermäßigung, die ab 2012 in Kraft treten, so müssen unter anderem alle Freibeträge und antragsgebundenen Abzugsmerkmale generell neu beim Finanzamt beantragt werden. Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte verzögert sich, Bund und Länder stimmen sich aktuell über einen neuen Termin ab.
Mit deutlich höheren Steuereinnahmen rechnet der unabhängige Arbeitskreise „Steuerschätzungen“, der Finanzminister will trotzdem auf Sparkurs bleiben, außerdem gibt es gegen die Pläne von FDP und CSU, die Arbeitnehmer mit geringem Einkommen über einen niedrigeren «Soli»-Beitrag zu entlasten, in der Union erheblichen Widerstand.
Das G20 Treffen in dieser Woche widmete sich hauptsächlich dem Thema Griechenland, worum es beim G20 Treffen eigentlich geht, darüber informiert das Bundesfinanzministerium mit einem Video.
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Zwei Jahre länger müssen diejenigen warten, die einen Abschluss einer privaten oder betrieblichen Altersversorgung ab dem 01. Januar 2012 tätigen, da ab diesem Zeitpunkt das Mindestrentenalter von 60 auf 62 Lebensjahre angehoben wird.
Wer allerdings eine ohnehin schon angedachte oder fest geplante zusätzliche Absicherung im Alter bis Silvester 2011 unterzeichnet, sichert sich so dauerhaft den 60. Geburtstag als Vertragsziel und wartet so 24 Monate weniger auf die erste Rückzahlung aus seinem Ersparten. Hiervon betroffen sind vier verschiedene Sparangebote. Das Bundesfinanzministerium informiert mit einem Erlass (Erlass vom 17.10.2011, Az. IV C 3 – S 2220/11/10002).
Das Bundesministerium der Finanzen informiert, das in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen einer Anpassung von Vorsorgeverträgen an die Anhebung des Mindestrentenalters vom 60. auf das 62. Lebensjahr folgendes gilt:
I. Versicherungsleistungen, die nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG zu versteuern sind.
Bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen werden, ist der hälftige Unterschiedsbetrag nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird. Werden wesentliche Vertragsmerkmale einer Versicherung (Versicherungslaufzeit, Versicherungssumme, Beitragshöhe, Beitragszahlungsdauer), die vor dem 1. Januar 2012 abgeschlossen wurde, geändert und führt dies nach den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 22. August 2002 (BStBl I, Seite 827) und den Rz. 67 ff. des BMF-Schreibens vom 1. Oktober 2009 (BStBl I, Seite 1172) zu einem Neubeginn der Mindestvertragsdauer, dann ist bei Vertragsänderung nach dem 31. Dezember 2011 der hälftige Unterschiedsbetrag nur dann anzusetzen, wenn
– die Versicherungsleistungen nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen
und
– nach Ablauf von zwölf Jahren seit der Vertragsänderung ausgezahlt werden. (mehr …)
Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung schloss die Überprüfung der Daten der bereits steuerlich schon erfassten Rentner für die Rentenbezüge vergangener Jahre ab. Nun startet die Finanzverwaltung die Auswertung der Rentendaten der Rentnerinnen und Rentner, die bislang bei den Finanzämtern noch nicht geführt werden. Die bundesweite Überprüfung wurde notwendig durch die Einführung des Alterseinkünftegesetzes. Denn auf Grund dieses Gesetztes änderte sich die Besteuerung von Renten ab dem Jahr 2005. Die Rentenversicherungsträger teilen deswegen die Höhe der Renten in Form von sogenannten Rentenbezugsmitteilungen (RBM) mit.
Auch für aus dem Ausland bezogene Renten, sind demnächst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Zudem kommt eine Meldepflicht für Grenzgänger.
Einmal mehr ist das EU-Recht der Auslöser für die Thematik, denn innerhalb der Europäischen Union gelten seit 1.5.2010 für die Systeme der sozialen Sicherheit neue EU-Verordnungen (EG 883/2004 und EG 987/2009). Diese EU-Verordnungen gelten in allen Mitgliedstaaten zwar unmittelbar, allerdings erfordert das jeweilige nationale Recht Anpassungen der bestehenden Gesetze.
Bisher besteht keine vollständige Gleichstellung bei der Beitragsbemessung, da die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung bislang allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen der Beitragspflicht zur Krankenversicherung, also noch nicht mit ihren ausländischen Renten, unterliegen. Allerdings sollen demnächst die Bezieher von Renten ausländischer Rentenversicherungsträger den Beziehern einer inländischen Rente gleichgestellt werden. (mehr …)
Steuererklärung 2017
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