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Mit ‘Pflegebedürftigkeit’ getaggte Artikel

Wenn Sie für einen pflegebedürftigen, behinderten oder kranken unterhaltsberechtigten Angehörigen die Heimkosten tragen, stellt sich die Frage, wie diese Kosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden dürfen.

Kosten für die Behinderungspflege oder für krankheitsbedingte Heimunterbringung sind als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art nach § 33 EStG von der Steuer absetzbar, insoweit der Betroffene diese nicht selbst tragen kann. Allerdings sind hier nur die durch die Behinderung, Pflegebedürftigkeit oder Krankheit verursachten Mehrkosten absetzbar. Und diese Kosten wirken sich in Ihrer Steuererklärung auch nur dann aus, wenn sie zusammen mit Ihren übrigen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art die „zumutbare Belastung“ übersteigen. Befinden sich die Gesamtkosten in Höhe der zumutbaren Belastung, werden Sie die Kosten ohne Unterstützung der Allgemeinheit selbst tragen müssen.
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Die Kosten, die für einen krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim anfallen, können auch dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn keine ständige Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet wurden.

Der Bundesfinanzhof wich von seinen bisher strengeren Grundsätzen mit dieser Entscheidung ab. Bisher galt das:

  • entweder zusätzliche Kosten für Pflegeleistungen
  • oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“

vorausgesetzt wurden. (mehr …)

Wann und wie können selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden? Mit dieser Frage beschäftigte sich der Bundesfinanzhof. Aufwendungen die durch Pflegebedürftigkeit entstehen können nur in der Höhe als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, in der sie die Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen, so entschied der Bundesfinanzhof (Beschluss vom 14.4.2011, Az. VI R 8/10).

Ein in Pflegestufe III eingruppierter Mann lebte in einem Pflegeheim, die daraus resultierenden Kosten wurden ihm zum Teil durch eine Beihilfe und die Pflegeversicherung ersetzt.  Zudem hatte er eine private Pflegeversicherung aus der er monatliches Pflegegeld bezog. Die Pflegeaufwendungen wurden vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt, das Pflegegeld wurde jedoch nicht berücksichtigt. Dagegen reichte der Pflegebedürftige Klage ein.

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