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Mit ‘Kindergeldanspruch’ getaggte Artikel

Gute Nachrichten für alle Eltern, deren Kinder ein duales Studium absolvieren. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 3. Juli 2014 (Az. III R 52/13) klargestellt, dass bei einem dualen Studium das Hochschulstudium und die studienintegrierte praktische Ausbildung als einheitliche Erstausbildung anzusehen sind. Für Eltern bedeutet das, sie haben auch dann einen Kindergeldanspruch bis zum Ende des Studiums, wenn zuvor bereits die praktische Ausbildung abgeschlossen wurde, und das Kind nach Abschluss der Ausbildung neben dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet. Damit bestätigte der BFH eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 15. Mai 2013, Az. 2 K 2949/12 Kg). (mehr …)

Es ist sowohl beim Kinderfreibetrag als auch beim Kindergeld möglich die Ansprüche an die Großeltern zu übertragen, sofern das Kind im Haushalt der Großeltern lebt.

Das monatliche Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 184,- Euro, für das dritte Kind 190,- Euro und ab dem vierten Kind 215,- Euro, das Kindergeld wird Ihnen unabhängig von der Höhe Ihres Einkommens ausgezahlt (§ 32 EStG, § 62ff. EStG).

Sollten Sie noch im Haushalt Ihrer Eltern leben und sind Teil einer Großfamilie dann bekommen Sie für Ihr Kind 184,- Euro Kindergeld im Monat. Haben Ihre Eltern (mehr …)

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