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Mit ‘kinderbetreuungskosten’ getaggte Artikel

Das Jahr 2012 beginnt mit einer Anzahl neuer Regelungen für die steuerpflichtigen Bürger und Bürgerinnen, sowohl im privaten Bereich wie auch für Unternehmen. Einige der wichtigen Änderungen für Familien finden Sie hier zusammengefasst.

Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten:
Mit dieser Neuregelung wird auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung, verzichtet. Wer Kosten für die Betreuung von Kindern hat, darf diese künftig steuerlich geltend machen. Somit reduziert sich der Erklärungs- und Nachweisaufwand für die „Anlage Kind“ zur Einkommensteuererklärung deutlich. Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 € pro Jahr und Kind, werden Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt. (mehr …)

Steueränderungen 2012Wichtige Änderungen in der Steuergesetzgebung wurden im Jahr 2011 auf den Weg gebracht. Über die wesentlichen Änderungen, die ab dem 1. Januar 2012 in Kraft treten werden sowie über wichtige Informationen für die Steuerzahler lesen informiert das BMF wie folgt:

Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten
Für Eltern ergeben sich ab dem 1. Januar 2012 deutliche Erleichterungen bei der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten. Die Neuregelung verzichtet auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung. Wer  Kinderbetreuungskosten hat, soll diese künftig steuerlich geltend machen können. Nur die Aufwendungen an sich müssen – wie bisher – belegt werden können. Insgesamt reduziert sich der Nachweis- und Erklärungsaufwand bei der „Anlage Kind“ zur Einkommensteuererklärung deutlich.
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Am besten und schnellsten lernt der Mensch im Kindesalter, warum sollte man also nicht den Sprösslingen schon im Kindergarten das Erlernen einer Fremdsprache wie Englisch oder Französisch ermöglichen? Die Aufwendungen für die spielerische Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen sind sogar als Kinderbetreuungskosten abzugsfähig. Zumindest dann wenn die Fremdsprache während der Betreuung in einer Kindertagesstätte vermittelt wird. Das Sächsische Finanzgericht vertritt die Ansicht, dass die frühkindliche Förderung und die Betreuung einheitlich zu betrachten sind.

Der Fall: (mehr …)

Das Steuervereinfachungsgesetz wurde unlängst vom Bundestag verabschiedet, es wird erwartet das der Bundesrat im Juli zustimmen wird. Durch das Gesetz entstehen unter anderem Änderungen beim Kindergeld, beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag sowie beim Kinderfreibetrag. Auch die Berechnung der Entfernungspauschale und der Abgaberhythmus der Steuererklärung werden sich ändern. Es stellt sich die Frage wem das Steuervereinfachungsgesetz nützt, wird durch die avisierte Vereinfachung die kommende Steuererklärung, sowohl für die Finanzämter wie auch für den Steuerpflichtigen, einfacher zu handhaben sein? (mehr …)

„Ein zentrales Vorhaben zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die ‚Vorausgefüllte Steuererklärung’. Sie ist ein wichtiger Baustein für eine Steuervereinfachung. Der Bürger muss bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung unterstützt werden!“, forderte Finanzminister Georg Fahrenschon auf der Finanzamtsleitertagung des Bayerischen Landesamts für Steuern in Sonthofen.

Da die vorausgefüllte Steuererklärung ausschließlich elektronisch bereit gestellt werden soll, wird ein weiterer Anreiz für Bürger geschaffen, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Seit dem Jahr 2005 werden die Steuerprogramme von den Ländern bundesweit einheitlich im Rahmen des Vorhabens KONSENS entwickelt. Dies ist besonders effizient und wirtschaftlich, weil – im Gegensatz zu früher – Verfahren nur noch einmal für alle entwickelt werden. Für die Konzeption und Umsetzung der vorausgefüllten Steuererklärung ist in diesem Vorhaben Bayern federführend zuständig. Fahrenschon zeigte sich zuversichtlich, eine erste Stufe der vorausgefüllten Steuererklärung noch im Jahr 2013 zur Verfügung stellen zu können. (mehr …)

Die Kinderbetreuungskosten für Kinder die älter als drei jahre sind aber noch nicht das sechste Lebensjahr erreicht haben, können Sie zumindest als Sonderausgaben geltend machen.

Für Kinder die nicht in diesem Altersbereich sind können die Kosten nur dann abgezogen werden wenn entweder beide Elternteile berufstätig sind oder ein Elternteil berufstätig ist und das andere Elternteil sich in einer Ausbildung befindet oder aber für längere Zeit krank oder behindert ist.

Steuerlich wirken sich dabei zwei Drittel der Gesamtkosten bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 € aus. Allerdings sind die Kinderbetreuungskosten aufzuteilen, wenn die Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug nur für einen Teil des Jahres vorliegen. Sie können aber vereinfachend eine monatsweise Aufteilung vornehmen.

Fundstelle: § 9c EStG

QUELLE: www.konz-steuertipps.de

Auch wer nicht ganzjährig Kosten für die Kinderbetreuung aufwenden muss, kann die vereinfachte monatsweise Anrechnung sinnvoll nutzen

Dass die Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich geltend gemacht werden können, freut niemanden mehr als Familie Moser. Denn ab August 2010 wird das dritte Kind Miro im Kindergarten sein, daher kann Ina Moser dann wieder in ihrem erlernten Beruf als Kosmetikerin arbeiten, zunächst als 400 Euro-Kraft. Ihr Mann Jürgen ist Abteilungsleiter in einer nahegelegenen Maschinenbau-Spezialfirma.

Bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro oder 2/3 der tatsächlichen Kosten können die Kosten für Kindergarten, Tageseltern & Co. in der privaten (Sonderausgaben) oder gewerblichen (Betriebsausgaben) Steuererklärung mindernd zu Geltung gebracht werden. Sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Und diese sehen vor, dass beide Elternteile einer Berufstätigkeit nachgehen.

Wie das ja bei den Mosers seit August 2009 der Fall ist. Mosers haben nun zwei Möglichkeiten: Sie können die Betreuungskosten taggenau abrechnen oder wahlweise monatlich. Und obwohl Ina ihre Tätigkeit erst am 26. August beginnt, wird der Monat voll gezählt, wenn in diesem Monat auch nur an einem Tag beide Elternteile berufstätig sind.

Also spitzen Mosers ihre Beistifte und rechnen: 7.200 Euro geben sie für Miro’s Kindergartenbetreuung in 2010 aus. Vom 26. August bis zum 31. Dezember erfüllen Mosers die Voraussetzungen für die Absetzfähigkeit der Kosten. Das sind genau 128 Tage. 7.200 x 128 Tage/365 ist die Rechnung also, macht gerundete 2.525 Euro. Davon können sie 2/3 auf die Einkommensteuer anrechnen lassen, macht 1.683 Euro. Die andere Rechnung sieht folgendermaßen aus: 5 Monate a 600 Euro sind 3.000 Euro, davon 2/3 sind 2.000 Euro, die steuerlich absetzbar wäre, eine Differenz zur taggenauen Abrechnung von 317 Euro.

Klar, dass die Moser in diesem Fall die monatliche Berechnungsweise wählen. Denn bei einem Steuersatz von 30 Prozent sind das immerhin 95 Euro mehr in der Haushaltskasse.

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