Mit ‘kinderbetreuung’ getaggte Artikel

Kinderbetreuungskosten monatsweise vereinfacht absetzen

Sonntag, 25. Juli 2010

Auch wer nicht ganzjährig Kosten für die Kinderbetreuung aufwenden muss, kann die vereinfachte monatsweise Anrechnung sinnvoll nutzen

Dass die Kosten für die Kinderbetreuung steuerlich geltend gemacht werden können, freut niemanden mehr als Familie Moser. Denn ab August 2010 wird das dritte Kind Miro im Kindergarten sein, daher kann Ina Moser dann wieder in ihrem erlernten Beruf als Kosmetikerin arbeiten, zunächst als 400 Euro-Kraft. Ihr Mann Jürgen ist Abteilungsleiter in einer nahegelegenen Maschinenbau-Spezialfirma.

Bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro oder 2/3 der tatsächlichen Kosten können die Kosten für Kindergarten, Tageseltern & Co. in der privaten (Sonderausgaben) oder gewerblichen (Betriebsausgaben) Steuererklärung mindernd zu Geltung gebracht werden. Sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Und diese sehen vor, dass beide Elternteile einer Berufstätigkeit nachgehen.

Wie das ja bei den Mosers seit August 2009 der Fall ist. Mosers haben nun zwei Möglichkeiten: Sie können die Betreuungskosten taggenau abrechnen oder wahlweise monatlich. Und obwohl Ina ihre Tätigkeit erst am 26. August beginnt, wird der Monat voll gezählt, wenn in diesem Monat auch nur an einem Tag beide Elternteile berufstätig sind.

Also spitzen Mosers ihre Beistifte und rechnen: 7.200 Euro geben sie für Miro’s Kindergartenbetreuung in 2010 aus. Vom 26. August bis zum 31. Dezember erfüllen Mosers die Voraussetzungen für die Absetzfähigkeit der Kosten. Das sind genau 128 Tage. 7.200 x 128 Tage/365 ist die Rechnung also, macht gerundete 2.525 Euro. Davon können sie 2/3 auf die Einkommensteuer anrechnen lassen, macht 1.683 Euro. Die andere Rechnung sieht folgendermaßen aus: 5 Monate a 600 Euro sind 3.000 Euro, davon 2/3 sind 2.000 Euro, die steuerlich absetzbar wäre, eine Differenz zur taggenauen Abrechnung von 317 Euro.

Klar, dass die Moser in diesem Fall die monatliche Berechnungsweise wählen. Denn bei einem Steuersatz von 30 Prozent sind das immerhin 95 Euro mehr in der Haushaltskasse.

Haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen

Sonntag, 28. Februar 2010

Seit 1.1.2009 gelten neue Höchstbeträge für die Absetzbarkeit von Service- und Pflegeleistungen im Haushalt – erstmalig anwendbar in der Steuererklärung 2009

Zu den von den Finanzbehörden so genannten „haushaltsnahen“ Dienstleistungen gehört alles, was mit der Reinigung der Wohnung zu tun hat, egal ob durch die klassische Putzfrau oder durch einen professionellen Reinigungsdienst ausgeführt. Aber auch das Zubereiten von Mahlzeiten oder die Pflege bedürftiger Menschen gehören ebenso wie die Kinderbetreuung zu den in der privaten Steuererklärung 2009 als direkt abziehbaren Leistungen. (weiterlesen …)