Ab 2012 gelten für Arbeitgeber von Mehrfachbeschäftigten nicht nur erweiterte Meldepflichten auch die Beitragsberechnung ändert sich. In der neuen GKV-Monatsmeldung gibt der Arbeitgeber die zusätzlichen Daten, für alle bei mehreren Arbeitgebern beschäftigte Arbeitnehmer, an. Diese monatlich abzugebende Meldung enthält insbesondere das aktuelle Monatsgehalt.
Neu: Gekürzt wird vor der Verhältnisrechnung.
Wenn das Arbeitsentgelt in einer der ausgeübten Beschäftigungen bereits über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt, dann gilt nach den Vorstellungen der Regierungskoalition eine neue Regelung (§ 22 Abs. 2 Satz 2 SGB IV): Die Einzelentgelte der Beschäftigungen sollen auf die BBG des jeweiligen Versicherungszweigs gekürzt werden. Dies soll künftig vor der Verhältnisrechnung erfolgen, die die zu entrichtenden Beiträge auf die beteiligten Beschäftigungsverhältnisse aufteilt.

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