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Mit ‘Betreuung’ getaggte Artikel

Zur Kinderbetreuung gehören auch die Fahrtkosten diese können in einer Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen als Sonderausgaben von der Steuer abzugsfähig sein, selbst dann, wenn die Betreuung eigentlich kostenlos erfolgt. Im hier beschriebenen Fall betreuten die beiden Großmütter ihr Enkelkind an den Tagen in der Woche im Haushalt der Eltern des Kindes, an denen die Eltern arbeiteten.

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Das Jahr 2012 beginnt mit einer Anzahl neuer Regelungen für die steuerpflichtigen Bürger und Bürgerinnen, sowohl im privaten Bereich wie auch für Unternehmen. Einige der wichtigen Änderungen für Familien finden Sie hier zusammengefasst.

Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten:
Mit dieser Neuregelung wird auf die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen bei den Eltern, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Krankheit, Behinderung, verzichtet. Wer Kosten für die Betreuung von Kindern hat, darf diese künftig steuerlich geltend machen. Somit reduziert sich der Erklärungs- und Nachweisaufwand für die „Anlage Kind“ zur Einkommensteuererklärung deutlich. Im Rahmen des bisherigen Abzugshöchstbetrags von 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 € pro Jahr und Kind, werden Kinderbetreuungskosten nunmehr einheitlich als Sonderausgaben berücksichtigt. (mehr …)

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