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Mit ‘anlage kap’ getaggte Artikel

Durch sparsames Wirtschaften hat sich so manch ein Rentner ein finanzielles Polster geschaffen. Leider macht der Fiskus aber selbst davor nicht halt und so sind Zinsen und Dividenden zu versteuern. Dazu wird die Kapitalertragsteuer von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Wer Bescheid weiß wie der kann sich in vielen Fällen diese Steuer zurückholen. (mehr …)

Das Ausfüllen eines Steuerformulars ist oftmals schwierig, es ist ja nicht nur das Einkommensteuerformular auszufüllen, sondern zusätzlich werden für bestimmte Fälle auch noch Erklärungen, die in den jeweiligen Anlagen zu machen sind, vom Finanzamt gefordert. Zu den wichtigsten Anlagen der Einkommenssteuererklärung finden Sie hier nun Beschreibungen und Informationen, die Ihnen beim Ausfüllen helfen sollen.

Zu den jeweiligen Beschreibungen finden Sie die Möglichkeit zum herunterladen der entsprechenden Formulare, für die Jahre 2007 bis 2010.

Folgende Informationen zu den jeweiligen Steuerformularen wurden neu angelegt oder überarbeitet. (mehr …)

Anlage KAP 2011Bedingt durch die Abgeltungsteuer, die ja schon von den Banken und Sparkassen erhoben wird, ist es normalerweise nicht mehr notwendig die privaten Kapitalerträge in der Einkommensteuererklärung 2010 zu erfassen. Allerdings kann die Anlage KAP in vielen Fällen nicht ohne weiteres umgangen werden. Lesen Sie hier wann es sinnvoll oder sogar pflichtig ist die Anlage KAP auszufüllen und dem Finanzamt vorzulegen.

Nach § 43 Abs. 5 EStG ist bei Kapitalerträgen die Besteuerung bereits nach mit dem Einbehalt durch die Banken abgegolten, somit müssen diese Angaben in der Einkommensteuererklärung nicht mehr gemacht werden. Allerdings gilt diese Regelung nur für natürliche Personen mit Finanzanlagen im Privatvermögen, die Einkünfte gem. § 20 EStG haben.
Die Angabe der Kapitaleinnahmen mittel der Anlage KAP lohnt sich aber in einigen Fällen trotzdem und zwar besonders für Anleger mit hohem Gesamteinkommen, selbst wenn die Bank beim Einbehalten der Steuern alles korrekt abgewickelt haben sollte. Teilweise ist es sogar zwingend erforderlich die privaten Kapitaleinnahmen in die Steuererklärung mit aufzunehmen, sollten diese noch nicht vorab der Kapitalertragsteuer unterlegen haben oder wenn die Höhe des Abzugs zu gering war siehe: § 32d Abs. 3 EStG. (mehr …)

Das Jahressteuergesetz 2010 beinhaltet einige Änderungen, die Kapitalanleger beachten sollten

Wie bereits in den Vorjahren beinhaltet auch das Jahressteuergesetz 2010 einige Änderungen und Ergänzungen des Einkommensteuergesetzes. Die für Kapitalanleger relevanten Abschnitte fassen wir hier kurz zusammen.

  • Wenn Banken bei der Berechnung der Kapitalertragssteuer Fehler gemacht haben, müssen sie diese erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Fehlers korrigieren und nicht wie bisher rückwirkend (§ 43a Abs. 3 Satz 7 EStG neu). Korrekturen muss daher der Steuerzahler selbst gegebenenfalls über die Steuererklärung vornehmen.
  • Die vom Finanzamt vorgenommene Günstigerprüfung (nach der entweder über die Abgeltungssteuer oder über die Einkommensteuer veranlagt wird) berücksichtigt jetzt auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag, so dass die bislang entstandenen Ungereimtheiten vermieden werden können (§ 32 d Abs. 6 Satz 1 EStG neu).
  • Für neue Freistellungsaufträge an die Bank wird ab sofort die Steueridentifikationsnummer benötigt, für alte ist diese bis 2015 nachzureichen (§ 44 a Abs. 2 a EStG neu).
  • Auch für inländische Firmen gilt jetzt, dass ein Aktientausch infolge von Aufspaltung oder Fusionierungen nicht mehr als Veräußerung gilt (bislang nur für ausländische Firmen, § 20 Abs. 4 a Satz 1 EStG neu).
  • Werden Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk ausgegeben, weil ein Musterprozess anliegt, so gelten diese jetzt auch für die Kapitalertragssteuer rückwirkend (§ 43 Abs. 5 Satz 4 EStG neu).
  • Anders als bei Wertpapieren gelten Verluste, die innerhalb der Spekulationsfrist durch Immobilien- oder Wertgegenstandsveräußerungen realisiert werden, nicht mehr als Altverluste. Die Verrechnung mit Wertpapiergewinnen ab 2009 ist nicht mehr möglich (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG neu).
  • Zinsen auf Steuererstattungen sind nun doch als Kapitalerträge zu versteuern. Trotzdem dürfen Nachzahlungszinsen weiterhin nicht als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Das entsprechende Urteil des BFH wurde durch die Gesetzesänderung wirkungslos gemacht (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG neu).

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Seit 2009 ist eine papierlose Übertragung der Zuwendungsbestätigung für Spenden an das Finanzamt möglich. Bei Überschreitung der Höchstgrenze Sonderregelung beachten

Bis zum 28. Februar des Folgejahres kann der Spendenempfänger die zugewendeten Beträge elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Dazu ist es notwendig, dass der Spender dem Spendenempfänger seine Einwilligung zur Datenübermittlung und seine Steuer-ID mitteilt. Auf diese Weise liegt dem Finanzamt dann bereits die elektronische Zuwendungsbestätigung vor. In der später erstellten privaten Steuererklärung werden nun auf der Seite 2 (nicht mehr wie bisher auf Seite 3) des Mantelbogens die Beträge und die Empfänger eingetragen. Das Hinzufügen einer Zuwendungsbestätigung auf Papier ist nicht mehr notwendig. (mehr …)

Inhaber von Aktien, Fondsanteilen, Optionsscheinen oder auch Stillen Beteiligungen müssen im Prinzip ihre erzielten Gewinne versteuern. Nicht ganz so einfach festzustellen ist oft, wann etwas als Gewinn anzusehen ist, wann dieser steuerlich geltend zumache ist und in welchen Fällen eventuelle vorhandene Freibeträge ausgeschöpft sind oder nicht. (mehr …)

Alle paar Jahre beschert uns der Fiskus kurz vor Weihnachten neue oder geänderte Steuerformulare, meist mitdem Ergebnis, dass hinterher noch mehr Seiten auszufüllen sind als zuvor. Auch für das jetzt zu Ende gehende Jahr dürfen sich die Steuerbürger für ihre private Steuererklärung auf Neuerungen gefasst machen, allerdings diesmal mit einem neutralen oder sogar leicht positiven Ergebnis, was die Datenmenge und die Formularseiten betrifft. (mehr …)

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