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Rabatt des Reiseveranstalters an Mitarbeiter eines Reisebüros ist kein Arbeitslohn

© Kovalenko InnaDank eines neuen Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 21. Dezember 2016, Az. 5 K 2504/14 E) können Mitarbeiter eines Reisebüros in den Genuss eines günstigen Urlaubs kommen, ohne dass sie eine Erhöhung der Einkommensteuerlast befürchten müssen. Denn das Gericht hat entschieden, dass es sich bei dem Rabatt, den ein Reiseveranstalter den Mitarbeitern eines Reisebüros auf den Reisepreis gewährt, nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.

Finanzamt behandelt den vom Reiseveranstalter gewährten Rabatt als steuerpflichtigen Arbeitslohn

Die Klägerin in dem vorliegenden Fall arbeitete in einem Reisebüro und nahm gemeinsam mit ihren Ehegatten im Jahr 2008 an einer vierzehntägigen Hochseekreuzfahrt teil. Für die Kreuzfahrt musste die Klägerin nur 1.540 Euro zahlen, obwohl der Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte bei 6.330 Euro lag. Die Klägerin kam in den Genuss dieser günstigen Reise, weil der Reiseveranstalter, der weltweit Hochseekreuzfahrten mit Kreuzfahrtschiffen veranstaltet, Reisebüroinhabern und deren Mitarbeitern Rabatte von über 80% des Katalogpreises gewährt, um die bestehenden Geschäftsverbindungen zu sichern und zu verbessern.

Der Reiseveranstalter verlangte weder eine konkrete Gegenleistung noch mussten die Reisebüroangestellten auf dieser Kreuzfahrt irgendwelche Einschränkungen im Vergleich zu den anderen Mitreisenden in Kauf nehmen. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung stufte das Finanzamt den vom dem Reiseveranstalter gewährten Rabatt auf den Katalogpreis als steuerpflichtigen Arbeitslohn von dritter Seite ein. Daraufhin wurde vom Finanzamt ein geänderter Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 erlassen, in dem die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um 4.790 Euro erhöht wurden.

Reiseveranstalter gewährte den Rabatt in eigenwirtschaftlichem Interesse

Mit ihrer dagegengerichteten Klage hatte die Reisebüroangestellte Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf kam zu dem Ergebnis, dass das Finanzamt zu Unrecht die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit entsprechend dem vom Reiseveranstalter gewährten Rabatt angehoben hat, da hier keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Gestalt der Zuwendung eines Dritten vorliegen. Bei von Dritten gewährten Preisvorteilen handelt es sich nur dann um Arbeitslohn, wenn der Dritte den Preisvorteil im Interesse des Arbeitgebers und nicht aus eigenwirtschaftlichem Interesse gewährt hat.

In dem vorliegenden Fall ist aber von einem eigenwirtschaftlichen Interesse des Reiseveranstalters auszugehen, erklärte das Gericht. Dafür spricht, dass sich der Reiseveranstalter durch den gewährten Rabatt einen zusätzlichen attraktiven Kundenkreis sichern konnte. Außerdem führen Synergieeffekte und zusätzliche Umsätze an Bord zu einem höheren Gewinn für den Reiseveranstalter. Auf der Gegenseite sahen die Richter keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Reiseveranstalter mit dem gewährten Rabatt die individuelle Arbeitsleistung der Klägerin entlohnen wollte. Der Umstand, dass die Klägerin den Rabatt nur aufgrund ihrer Arbeit im Reisebüro in Anspruch nehmen konnte, reicht nicht aus, um den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsleistung zu begründen, so das Gericht.

Bildnachweis: © Kovalenko Inna

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