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Umzugskostenpauschale steigt zum 1. Februar 2017

© ungermedienWer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann die damit verbundenen Kosten von der Steuer absetzen. Steuerpflichtige, bei denen ein beruflich bedingter Umzug ansteht, können sich jetzt sogar über eine noch größere Steuerersparnis freuen. Denn die Umzugskostenspauschale wurde zu Beginn dieses Monats angehoben.

Die Aufwendungen für einen beruflich bedingten Umzug können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören beispielsweise Fahrtkosten, Wohnungsvermittlungsgebühren oder Aufwendungen für die Beförderung des Umzugsguts. Wer aber keine Lust hat alle Belege über die angefallenen Umzugskosten für das Finanzamt zu sammeln, kann stattdessen die Umzugskostenpauschale in Anspruch nehmen. Diese Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugsauslagen wurde zum 1. Februar 2017 erhöht. Dadurch steigt die Umzugskostenpauschale für Ledige, die aus beruflichen Gründen umziehen müssen, von 746 Euro auf 764 Euro. Bei verheirateten Personen und Lebenspartnern erhöht sich der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen zum 1. Februar 2017 von zuvor 1.493 Euro auf jetzt 1.528 Euro.

Zuschlag pro Kind steigt auf 337 Euro

Wenn ein Kind mitumzieht, gibt es noch einen Zuschlag zu der Umzugskostenpauschale. Dieser Zuschlag wurde zum 1. Februar 2017 ebenfalls angehoben und steigt dadurch von 329 Euro pro Person auf 337 Euro pro Person. Wenn also beispielsweise eine Familie mit drei Kindern aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann sie nach der neuen Rechtslage eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 2.539 Euro (1528 Euro +337 Euro + 337 Euro+337 Euro) beim Finanzamt geltend machen. Der Zuschlag wird aber nicht nur für Kinder, sondern auch für jede andere Person, die zur häuslichen Gemeinschaft gehört und mit umzieht, gewährt.

Kosten für Nachhilfestunden nach Umzug von der Steuer absetzen

Wenn ein Kind mit umgezogen ist und infolge des Umzugs Schwierigkeiten in der Schule bekommt, können die Kosten für den Nachhilfeunterricht ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden. Bislang konnte Eltern für die Nachhilfestunden ihres Kindes nach einem Umzug maximal 1.882 Euro absetzen. Dieser Betrag wurde zum 1. Februar 2017 auf 1.926 Euro angehoben.

Wann gilt ein Umzug als beruflich veranlasst?

Voraussetzung für eine steuerliche Anerkennung der Umzugskosten ist, dass der Umzug beruflich veranlasst wurde. Doch wann genau gilt ein Umzug als beruflich veranlasst? Ein Umzug gilt als beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige versetzt wurde oder den Arbeitsplatz wechselt. Die Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung gilt ebenfalls als beruflicher Anlass für einen Umzug. Ein Umzug gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wurde oder der Umzug vom Arbeitgeber gefordert wurde.

Darüber hinaus wird ein Umzug auch dann als beruflich bedingt anerkannt, wenn der Arbeitnehmer in eine näher am Arbeitsplatz gelegene Wohnung umzieht, um die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich zu verkürzen. Im Regelfall wird vom Finanzamt eine Zeitersparnis von mindestens einer Stunde vorausgesetzt für eine steuerliche Anerkennung der Umzugskosten. In Ausnahmefällen können die Umzugskosten aber auch bei einer geringeren Zeitersparnis anerkannt werden, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen beiträgt, beispielsweise wenn der Arbeitsplatz nach dem Umzug zu Fuß ohne weitere Verkehrsmittel zu erreichen ist.

Bildnachweis: © ungermedien

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