Unabhängige Informationen zur Steuererklärung + Steuer-Software
Sie sind hier:

Sachbezüge: Versandkosten müssen in die Freigrenze miteinbezogen werden

© Cristina Fumi - Fotolia.comSachbezüge bleiben steuerfrei, solange die monatliche Freigrenze in Höhe von 44 Euro nicht überschritten wird. Doch aufgepasst! Versandkosten sind bei der Berechnung der Freigrenze miteinzubeziehen, wie ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 4. August 2016, Az. 10 K 2128/14) zeigt.

Arbeitgeber übernahm Kosten für bestellte Waren inklusive Versandkosten

Sachzuwendungen, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, müssen normalerweise genauso wie der Arbeitslohn versteuert werden. Allerdings sieht das deutsche Steuerrecht nach § 8 Abs. 2 EStG für Sachzuwendungen des Arbeitgebers eine monatliche Freigrenze in Höhe von 44 Euro vor. In dem hier verhandelten Verfahren stritten die Parteien darüber, ob die bei einer Bestellung angefallenen Versandkosten in diese Freigrenze miteinzubeziehen sind, mit der Folge, dass dadurch die Freigrenze überschritten wird. Geklagt hatte in dem vorliegenden Fall eine Spedition, die ihre Angestellten mit Prämien für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen belohnte. Das Prämiensystem des Unternehmens sah vor, dass sich die Mitarbeiter zur Belohnung Waren wie etwa Textilien oder Haushaltsgegenstände bei einer Fremdfirma bestellen durften. Die Fremdfirma wiederum stellte dem Unternehmen für jedes von den Mitarbeitern bestellte Produkt einen Betrag in Höhe von 43,99 Euro zuzüglich einer Pauschale für Versand- und Handlingskosten in Höhe von 7,14 Euro in Rechnung.

Finanzamt nahm Arbeitgeber für nicht einbehaltene Lohnsteuer in Haftung

Da das Unternehmen die Versandkosten nicht mitberücksichtigte, ging es davon aus, dass die Sachbezüge unter der Freigrenze in Höhe von 44 Euro lagen und behielt deshalb auch keine Lohnsteuer ein. Das Finanzamt hingegen war nach einer Außenprüfung der Ansicht, dass die von der Speditionen übernommenen Versandkosten miteinzubeziehen seien und deshalb die monatliche Freigrenze für Sachbezüge überschritten worden sei. Daher nahm das Finanzamt die Spedition für die von ihr nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Dagegen setzte sich die Spedition zur Wehr und argumentierte damit, dass die Übernahme der Versandkosten bei ihren Mitarbeitern zu keinem geldwerten Vorteil führe und deshalb auch nicht in die Freigrenze miteinzubeziehen sei.

Versand der Waren als zusätzliche geldwerte Dienstleistung

Doch das Finanzgericht Baden-Württemberg folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage der Spedition als unbegründet zurück. Das Gericht entschied, dass das Finanzamt die Klägerin zu Recht für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen hat. Dazu führte das Gericht aus, dass der dem Arbeitnehmer gewährte Vorteil nicht nur im Wert der Sache selbst liegt, sondern ebenso im Wert ihrer Verpackung und Zusendung als zusätzliche Dienstleitung. Denn der Versand der bestellten Ware von der Fremdfirma an die Mitarbeiter nach Hause stellt eine zusätzliche geldwerte Dienstleistung dar, durch deren Inanspruchnahme die Mitarbeiter entgegen der Meinung der Klägerin begünstigt und auch bereichert worden seien. So habe der Versand der Waren einen eigenen, geldwerten Vorteil, da zu einem Verpackungskosten in Form von Material und Arbeitslöhnen anfallen und zum anderen der Transport durch Dritte wie etwa die Deutsche Post auch kostenpflichtig sei. Nach Nichtzulassungsbeschwerde wurde eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Bildnachweis: © Cristina Fumi – Fotolia.com

Steuer-News per Email

Immer auf dem Laufenden bleiben
Wir geben Ihre Daten nicht weiter! Fragen?

Formulare runterladen

Kampf dem Formular-Frust

Benötigen Sie die Formulare als PDF-Version zum Ausfüllen am Computer?
Klicken Sie hier für Links und Hinweise