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Besteuerung der privaten Nutzung eines Taxis

© Jürgen FälchleEin Taxiunternehmer, der sein Taxi auch privat fährt, muss den Eigenverbrauch versteuern. Wenn die private Nutzung des Taxis nach der 1 %-Regelung versteuert wird, ist statt des normalen Bruttolistenpreises der rabattierte Preis für das Sondermodell Taxi zugrunde zu legen.

Bei einem Firmenwagen, der nicht nur beruflich, sondern auch privat genutzt, muss die private Nutzung verteuert werden. Dies gilt auch für einen Taxiunternehmer, der das Taxi in seiner Freizeit für private Fahrten nutzt. Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, kommt dabei die 1 %-Regelung zur Anwendung. Der Kläger, in dem vor dem Finanzgericht Düsseldorf verhandelten Verfahren war ein Taxiunternehmer, der als Taxi das Fahrzeugmodell Daimler-Benz E 220 CDI nutze und dieses gleichzeitig auch privat fuhr. Das beklagte Finanzamt ermittelte den Eigenverbrauch nach der 1 %-Regelung und legte dabei einen Bruttolistenpreis in Höhe von 48.100 Euro zugrunde. Dieser Preis wurde von der Mercedes-Benz-Niederlassung anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelt und dem Finanzamt mitgeteilt.

Doch der klagende Taxiunternehmer war nicht mit der Steuerfestsetzung einverstanden, da ihm der vom Finanzamt zugrunde gelegte Bruttolistenpreis als zu hoch erschien. Der Taxiunternehmer erklärte, dass der Bruttolistenpreis für sein Taxi nur bei 37.500 Euro läge, und verwies diesbezüglich auf die Preisliste für Taxi und Mietwagen der Daimler-Benz AG.

Listenpreis aus der Preisliste „Sondermodell Taxi“ ist entscheidend

Nach erfolglosem Einspruch zog der Taxiunternehmer vor Gericht und hatte mit seiner Klage auch Erfolg. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2015, Az. 14 K 2436/14) kam zu dem Ergebnis, dass die Steuerfestsetzung rechtswidrig ist, soweit das Finanzamt für die Berechnung des Eigenverbrauchs eine Bemessungsgrundlage von mehr als 37.500 € zugrunde gelegt hatte. Dazu erklärte das Gericht, dass entgegen der Einschätzung des Finanzamts bei Anwendung der 1 %-Regelung der Listenpreis aus der Preisliste „Sondermodell Taxi“ der Daimler Benz AG heranziehen ist und nicht der von der Mercedes-Benz Niederlassung anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelte Wert.

Da der Begriff des Listenpreises im Gesetz nicht näher definiert wird, ist bei der 1 %-Regelung immer die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt, maßgeblich. Deshalb ergibt sich der maßgebliche Preis für das vom Kläger genutzte Fahrzeugmodell in diesem Fall aus der zum „Sondermodell Taxi“ herausgegebenen Preisliste der Daimler-Benz AG.

Es spielt dabei auch keine Rolle, dass der Preis für das Sondermodell Taxi ausschließlich für einen bestimmten Kundenkreis gilt. Denn im Gegensatz zu einem steuerlich nicht zu berücksichtigen Individualrabatt hat der rabattierte Festpreis für Taxis Einzug in eine für den Vertrieb der Fahrzeuge maßgebliche Liste gefunden.

Bildnachweis: © Jürgen Fälchle

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