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Kein Kindgeld für ein arbeitsunfähiges Kind bei fehlender Meldung als arbeitssuchend

© stockWERKEltern können auch für ein volljähriges Kind noch Kindergeld erhalten. Allerdings müssen dafür bestimmte Bedingungen erfüllt sein. So kann sich der Anspruch der Eltern auf Kindergeld bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres verlängern, wenn das Kind ohne Beschäftigung ist und bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist. Doch was passiert mit dem Kindergeldanspruch der Eltern, wenn das Kind wegen einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, und deswegen bei der Bundesagentur nicht als arbeitssuchend gemeldet ist. Mit dieser Frage musste sich unlängst das Finanzgericht Köln auseinandersetzen.

In dem vorlegenden Fall hatte der 18 Jahre alte Sohn des Klägers im Jahr 2009 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker angefangen. Diese Ausbildung brach er jedoch bereits im November 2009 wieder ab. Im nachfolgenden Monat begann der Sohn eine Ausbildung im Betrieb des Vaters. Dieses Ausbildungsverhältnis wurde im März 2010 ebenfalls durch Aufhebungsvertrag frühzeitig beendet. Dann dauerte es bis zum 1. August 2011 bis der Sohn das Klägers wieder eine neue Ausbildung aufnahm, diesmal zum Maler und Lackierer. Doch auch diese Ausbildung wurde nach nur neun Monaten durch einen Aufhebungsvertrag beendet. Im Juni 2012 fing der Sohn des Klägers dann nochmals eine Ausbildung zum Maler und Lackierer an.

Familienkasse hebt Kindergeldfestsetzung auf

Im Januar 2013 erhielt der Kläger von der Familienkasse die Aufforderung, für den Zeitraum April 2010 bis Juli 2011 entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus denen sich ein Kindergeldanspruch ableiten lässt. Nachdem eine Reaktion des Klägers ausblieb, hob die Familienkasse im September 2013 die Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers auf, und verlangte das für den strittigen Zeitraum bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 3.049 Euro von dem Kläger zurück. Gegen die Entscheidung des Finanzamts legte der Vater Klage ein mit der folgenden Begründung: Er und sein Sohn hätten sich nach dem plötzlichen Tod eines nahen Familienangehörigen in einer besonderen Ausnahmesituation befunden. Aufgrund des erlittenen Traumas habe sich sein Sohn im Zeitraum von Juni 2010 bis August 2010 in stationärer Behandlung und im Zeitraum vom September 2010 bis Ende November 2010 in teilstationärer Behandlung in einer Klinik für Psychiatrie befunden. Aus diesem Grund sei sein Sohn auch nicht in der Lage gewesen, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden oder ein Ausbildungsverhältnis oder eine sonstige Arbeitsstelle anzutreten bzw. fortzusetzen. Als Nachweis legte der Kläger ein Attest der behandelnden Ärztin über eine festgestellte mittelgradige depressive Episode vor.

Meldung als Arbeitssuchender trotz Erkrankung zwingend erforderlich

Doch das Finanzgericht Köln (FG Köln, Urteil vom 10. März 2016, Az. 1 K 560/14) wies die Klage des Vaters in weiten Teilen ab. Der Gericht entschied, dass ein Kindergeldanspruch lediglich im Monat Juli 2011 vorlag, weil aufgrund der im August 2011 begonnenen Lehre bereits Ausbildungsbemühungen für den Monat Juli 2011 angenommen werden konnten. In den restlichen Monaten des strittigen Zeitraums von April 2010 bis Juni 2011 hat nach Auffassung des Gericht hingegen kein Anspruch auf Kindergeld bestanden, so dass die Familiekasse die Kindergeldfestsetzung zu Recht aufgehoben und bereits ausgezahltes Kindergeld zurückgefordert hat. Dazu führten die Richter aus, dass in dem vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG nicht gegeben waren, da der Sohn des Klägers in dem strittigen Zeitraum nicht als Arbeitssuchender gemeldet war. Entgegen der Ansicht des Klägers sei diese Meldung auch zwingend erforderlich, wenn das Kind infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig ist. Dies würde sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Vorschrift ergeben, so die Richter.

Bildnachweis: © stockWERK

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