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Keine Sonntags- Feiertags- und Nachtzuschläge für einen faktischen Geschäftsführe

© imageteam - Fotolia.comEine Person, die zwar nicht förmlich von der Gesellschaft als Geschäftsführer bestellt wurde, aber trotzdem wie ein solcher agiert, wird als faktischer Geschäftsführer bezeichnet. Wenn ein faktischer Geschäftsführer Sonntags- Feiertags- und Nachtzuschläge erhält, können diese genauso wie bei einem förmlich bestellten Geschäftsführer aus steuerlicher Sicht als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 27. Januar 2016, Az. 10 K 1167/13) hervor.

In dem hier verhandelten Streitfall hatte eine im Jahr 1979 gegründete GmbH geklagt, die eine Diskothek betreibt. Die alleinige nominelle Geschäftsführerin war in dem strittigen Zeitraum schon weit über 70 Jahre alt. Neben der Geschäftsführerin gehörte auch noch ihr ca. 40 Jahre alter Sohn zu den Gesellschaftern der GmbH. Der Sohn der Geschäftsführerin war außerdem bei der Gesellschaft angestellt und erhielt ein Gehalt, das inklusive Tantiemen ungefähr der Vergütung der Geschäftsführerin entsprach.

Finanzamt bewertet Sonntags- Feiertags- und Nachtzuschläge als verdeckte Gewinnausschüttung

Da der Sohn in der Diskothek oft auch bei nächtlichen Veranstaltungen arbeiten musste, zahlte ihm die GmbH Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die sie als steuerfrei behandelte. Derartige Zuschläge bekamen mit Ausnahme der Geschäftsführerin auch alle anderen Mitarbeiter der GmbH. Vom Finanzamt aber wurden die an den Sohn der Geschäftsführerin steuerfrei ausgezahlten Vergütungen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft.

Die gegen diese Entscheidung des Finanzamts gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Der Bundesfinanzhofs entschied, dass das Finanzamt die Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die der Sohn der Geschäftsführerin von der GmbH erhalten hatte, zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet hat. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass der Sohn der Geschäftsführerin nach Würdigung aller Umstände aufgrund seiner Tätigkeit, seines erheblichen Einflusses innerhalb der GmbH und nicht zuletzt auch wegen der Höhe seiner Vergütung als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei.

Besondere Vergütungen, die ein Geschäftsführer für die Ableistung von Überstunden bekommt, seien aus steuerlicher Sicht in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln. Dahinter steckt der Gedanke, dass von einem Geschäftsführer erwartet werden kann, notwendige Aufgaben auch außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu erledigen. Eine dementsprechende steuerliche Beurteilung ist nach Ansicht des Gerichts auch auf die an eine faktischen Geschäftsführer gezahlten Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge zu übertragen. In dem vorliegenden Fall sahen die Richter auch keine weiteren Argumente, die die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung entkräften könnten. Zwar habe die GmbH auch noch an andere Mitarbeiter Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge gezahlt, diese waren jedoch nicht in einer vergleichbaren Position tätig wie der Sohn der Geschäftsführerin.

Bildnachweis: © imageteam – Fotolia.com

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