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Klage gegen das Finanzamt per E-Mail

© Jürgen Fälchle - Fotolia.comIn der alltäglichen Korrespondenz hat die E-Mail dem Brief und dem Telefax längst den Rang abgelaufen. Und auch eine Klage gegen das Finanzamt kann mittlerweile auf dem elektronischen Weg per E-Mail eingereicht werden. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Saarland (FG Saarland, Urteil vom 09. Oktober 2015, Az. 2 K 1323/15).

Bilddatei mit unterschriebener und eingescannter Klage im Anhang der E-Mail

Der Kläger in dem vorliegenden Fall hatte am 25. August 2015 eine E-Mail an das Finanzgericht Saarland (poststelle@fg.justiz.saarland.de) versandt. Im Anhang dieser E-mail befand sich eine Bilddatei, die die vom Kläger unterschriebene und danach eingescannte Klage gegen seinen Einkommensteuerbescheid enthielt. Die E-Mail ging noch am 25. August 2015 um 23:43 Uhr auf dem E-Mail-Server des Finanzgerichts ein und wurde am Folgetag in der Geschäftsstelle des Finanzgerichts ausgedruckt. Die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts Saarland ist auf der Internetseite des Gerichts zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht, dass die Homepage momentan noch nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze o.ä. an das Finanzgericht zu leiten, weil die rechtlichen Voraussetzungen dafür noch nicht geschaffen wurden.

Klage wurde form- und fristgerecht eingereicht

Trotzdem entschied das Gericht zu Gunsten des Klägers, dass seine per E-Mail übermittelte Klage zulässig ist und form- und fristgerecht eingereicht wurde. Der auf elektronischem Wege übermittelte Schriftsatz des Klägers, welcher von der Geschäftsstelle des Gerichts am 26. August 2015 ausgedruckt wurde, genügt dem Schriftformerfordernis nach § 64 Abs. 1 FGO und die gesetzlich vorgegebene Klagefrist nach § 47 Abs. 1 FGO wurde eingehalten, so das Gericht. Da der in der Geschäftsstelle des Gerichts erzeugte Ausdruck dem Schriftformerfordernis genügt und mit einer Unterschrift des Klägers abschließt, unterscheidet er sich insofern nicht von einem Telefax. Die Tatsache, dass es sich bei der Unterschrift des Klägers nicht um die Originalunterschrift, sondern lediglich um eine Kopie davon handelt, spielt in diesem Fall keine Rolle.

Zeitpunkt des Ausdrucks der E-Mail ist maßgeblich

Allerdings wies das Gericht auch explizit daraufhin, dass erst der vollständige Ausdruck der E-Mail eine formwirksame Klageerhebung bewirkte. Für die Einhaltung der Klagefrist ist somit nicht der Zeitpunkt des Zugangs der E-Mail, sondern der Zeitpunkt des Ausdrucks der E-Mail maßgeblich. Insofern hatte der Kläger Glück, dass ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle die E-Mail zeitnah ausgedruckte, so dass die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Klageerhebung eingehalten werden konnte.

Bildnachweis: © Jürgen Fälchle – Fotolia.com

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