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Steuerhinterziehung bei Verkauf von Diebesgut

© apops - Fotolia.comVor Gericht gilt der Grundsatz, dass sich niemand selbst belasten muss. Gegenüber dem Finanzamt aber gilt dieser Grundsatz nicht. Es klingt mit Sicherheit ein wenig paradox. Wer gewerbsmäßig gestohlene Waren veräußert, kann gleich zweifach bestraft werden. Zum einen natürlich wegen Diebstahls, zum anderen aber auch noch wegen Steuerhinterziehung. Das zeigt ein Fall, der kürzlich vor dem Amtsgericht Bremen verhandelt wurde.

Angeklagter erzielte Einnahmen aus dem Verkauf gestohlener Telefonkarten

Es liegt eigentlich in der Natur der Sache, dass jemand, der mit dem Verkauf gestohlener Waren sein Geld verdient, diese Einkünfte nicht dem Finanzamt meldet. Schließlich will er ja, dass seine Taten unentdeckt bleiben. Das bewahrt ihn aber nicht davor, sollte er doch erwischt, wegen Steuerhinterziehung angeklagt werden. So erging es einem Logistikmitarbeiter, der über mehrere Jahre hinweg Telefonkarten bei seinem Arbeitgeber entwendet und diese dann veräußert hatte. Damit hatte er Einnahmen in Höhe von rund 900.000 Euro erzielt, die er vor dem Finanzamt geheim gehalten hatte. Zuerst hatte der Angeklagte gar keine Steuererklärung eingereicht, in späteren Jahren dann eine Steuererklärung, in der er lediglich seinen Arbeitslohn von dem bestohlenen Arbeitgeber angegeben hatte. Erst als der Angeklagte ein Haus bauen ließ, wurde das Finanzamt aufmerksam und leitete Ermittlungen ein. Laut den Ermittlungen der Steuerfahndung soll der angeklagte Logistikmitarbeiter seit dem Jahr 2005 dem Finanzamt insgesamt 350.000 Euro schuldig geblieben sein.

Verkauf von Diebesgut als unternehmerische Tätigkeit

Im ersten Prozess wurde der Angeklagte bereits zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten wegen Untreue und Diebstahls verurteilt. In einem weiteren Prozess muss sich der Angeklagte vor dem Amtsgericht Bremen (AG Bremen, Urteil vom 19. Januar 2015, Az. 87 Ls 700 Js 59980/13) dann auch noch wegen Steuerhinterziehung verantworten. Der Anwalt der Angeklagten vertrat zwar die Auffassung, dass die Anklage wegen Steuerhinterziehung gegen den im deutschen Grundgesetz verankerten Grundsatz verstoße, dass sich niemand selbst anzeigen müsse.

Doch das Gericht war anderer Meinung und verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung. Der Angeklagte habe mit dem Verkauf der gestohlenen Telefonkarten eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt. Dabei sei für die Steuerpflicht unerheblich, ob diese Tätigkeit gegen das Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoße, so das Gericht. Wenn der ehrliche Kaufmann seine Einnahmen versteuern müsste, der Straftäter jedoch nicht, wäre das eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung des rechtschaffenden Bürgers. Der geständige Dieb und Steuersünder kam aber am Ende noch mal mit einer Bewährungsstrafe davon. Er wurde insgesamt zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung und zur Zahlung einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

Bildnachweis: © apops – Fotolia.com

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