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Häusliches Arbeitszimmer: Keine Sonderbehandlung für Alleinerziehende

© Jürgen Fälchle - Fotolia.comDie Regeln für eine steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers sind heutzutage sehr streng. Wenn dem Steuerpflichtigen bei seinem Arbeitgeber ein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wird ein Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer nicht anerkannt. Es wird auch keine Ausnahme gemacht, wenn eine alleinerziehende Mutter teilweise von zu Hause aus arbeitet, um ihr minderjähriges Kind nicht unbeaufsichtigt zu lassen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. August 2015, Az. 3 K 1544/13).

Geklagt hatte die Angestellte einer Verwaltungsbehörde, die nach der Scheidung von ihrem Ehemann mit ihrem Arbeitgeber Telearbeit vereinbart hatte. Die Vereinbarung der Klägerin mit ihrem Arbeitgeber sah vor, dass die Klägerin am Vormittag im Büro anwesend sein musste, dafür aber nachmittags von zu Hause aus arbeiten konnte. Auf diese Weise konnte die alleinerziehende Mutter weiterhin in Vollzeit arbeiten und trotzdem am Nachmittag ihren minderjährigen Sohn zu Hause betreuen. Für ihre Arbeit zu Hause nutze die Klägerin ihre eigene Büroeinrichtung. Der Arbeitgeber stellte der Klägerin lediglich das Verbrauchsmaterial wie beispielsweise Papier und Tintenpatronen für den Drucker zur Verfügung und erstattete ihr dienstlich notwendige Telefon-, Fax- und Internetkosten.

Finanzamt erkennt Werbungskosten für Telearbeitsplatz einer Alleinerziehenden nicht an

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 machte die alleinerziehende Mutter Aufwendungen für ihren Telearbeitsplatz in Höhe von 1.518,61 Euro als Werbungskosten steuerlich geltend. Das Finanzamt weigert sich jedoch die Aufwendungen für den häuslichen Telearbeitsplatz als Werbungskosten anzuerkennen und begründet seine Entscheidung damit, dass der Klägerin auch im Verwaltungsgebäude des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz zur Verfügung stünde. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht und wies die Klage der alleinerziehenden Mutter als unbegründet zurück.

Notwendige Betreuung des Kindes spielt aus steuerrechtlicher Sicht keine Rolle

Das Gericht erklärte, dass ein Werbungskostenabzug im vorliegenden Fall ausscheide, weil der Klägerin auch an den Nachmittagen in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Dabei könne aus steuerrechtlicher Sicht nicht berücksichtigt werden, dass die Klägerin als alleinerziehende Mutter den zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nachmittags wegen der Betreuung ihres Sohnes nicht nutzen kann, da es sich hierbei um private Gründe handele. Außerdem habe der Gesetzgeber bereits mit dem Entlastungsbetrag nach § 24 b EStG extra eine Steuervergünstigung für alleinerziehende Elternteile geschaffen, so die Richter.

Bildnachweis: © Jürgen Fälchle – Fotolia.com

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