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Schuhkauf von der Steuer absetzen klappt nicht!

© monstersparrow - Fotolia.comSchuhe einkaufen auf Kosten des Fiskus. Das ist mit Sicherheit der Traum vieler Frauen. Eine Schuhverkäuferin hat deshalb versucht, den Kaufpreis für die Schuhe, die sie auf Weisung ihres Arbeitgebers während der Arbeitszeit tragen musste, als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Doch das Finanzgericht Münster machte ihr leider einen Strich durch die Rechnung.

Streitfrage: Wann sind Aufwendungen für Kleidungsstücke als Werbungskosten absetzbar?

In dem vor dem Finanzgericht Münster verhandelten Verfahren (FG Münster, Urteil vom 1. Juli 2015, Az. 9 K 3675/14 E) stritten das Finanzamt und die Steuerpflichtige drüber, ob die Ausgaben, für vom Arbeitgeber vorgeschriebene Schuhe als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Die Klägerin in dem vorliegenden Fall arbeitete als Verkäuferin in einem Schuhgeschäft. Der Arbeitgeber der Klägerin bestand darauf, dass jeder Mitarbeiter während der Arbeitszeit Schuhe aus dem eigenen Laden trug. Deshalb machte die Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendung für Arbeitsbekleidung in Höhe von 849 Euro steuerlich geltend.

Doch das Finanzamt weigerte sich diese Aufwendungen anzuerkennen mit der Begründung, dass es sich bei den Schuhen nicht um typische Arbeitskleidung handele, sondern um bürgerliche Kleidung, für die die Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen seien. Nach erfolglosem Einspruch klagte die Schuhverkäuferin gegen den Bescheid des Finanzamts und argumentierte damit, dass sie von Seiten ihres Arbeitgeber dazu verpflichtet worden sei, die entsprechenden Markenschuhe zu tragen, und auch, diese Schuhe bei ihrem Arbeitgeber zu kaufen, so dass es sich folglich um berufstypische Kleidung im Sinne des Einkommensteuergesetzes handele. Ferner würde sie diese Schuhe nie in der Freizeit anziehen, sonder extra vor Arbeitsbeginn wechseln.

Kein Steuerabzug bei auch privat nutzbaren Kleidungstücken

Das Finanzgericht Münster folgte dieser Argumentation allerdings nicht und wies die Klage der Schuhverkäuferin als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Finanzgerichts handelt es ich bei den Ausgaben für die beim Arbeitgeber erworbenen Schuhe weder um Aufwendungen für Arbeitsmittel (typische Berufskleidung) noch um sonstige Werbungskosten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Denn die Aufwendungen für Kleidung sind genauso wie die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung generell als Kosten der Lebensführung einzustufen und als solche steuerlich nicht absetzbar. Der Kauf bürgerlicher Kleidung könne selbst dann nicht steuermindernd berücksichtigt werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die entsprechenden Kleidungsstücke ausschließlich während der Arbeitszeit angezogen werden. Ein Steuerabzug scheidet nämlich bereits aus, wenn die private Verwendung eines Kleidungsstücks im Bereich des Möglichen liegt, so das Finanzgericht.

Bildnachweis: © monstersparrow – Fotolia.com

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