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Keine Steuerbefreiung für Familienheime bei nur gelegentlicher Nutzung zweier Zimmer

© JS-LE-PHOTOGRAPHYWenn Kinder von ihren Eltern eine Immobilie erben, und diese danach selbst bewohnen, greift die Steuerbefreiung für Familienheime. Um diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, reicht es aber nicht aus, wenn von dem Erben nur gelegentlicher zwei Zimmer der Immobilie genutzt werden. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Hessen (FG Hessen, Urteil vom 24. März 2015, Az. 1 K 118/15) hervor.

Selbstnutzung als Voraussetzung für die Steuerbefreiung für Familienheime

Wenn Immobilien vererbt werden, kann der persönliche Freibetrag schnell überschritten werden, so dass eigentlich Erbschaftsteuer anfallen würde. Glücklicherweise sieht das Erbschaftsteuergesetz aber in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch noch eine Befreiung von der Erbschaftssteuer bei der Vererbung von sogenannten Familienheimen vor. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Familienheime ist allerdings, dass der Erbe die geerbte Immobile danach selbst zu Wohnzwecken nutzt. In dem hier verhandelten Verfahren stritten der Erbe und das Finanzamt darüber, ob diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen ist.

Die Klägerin in dem vorliegenden Fall war Alleinerbin ihres am 4. Januar 2010 verstorbenen Vaters, da die Mutter zuvor das Erbe ausgeschlagen hatte. Zu dem Nachlass gehörte ein Miteigentumsanteil von ½ an der Wohnung, die der Erblasser bis zu seinem Tod zusammen mit der Mutter der Klägerin bewohnt hatte. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte die Klägerin eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und argumentierte, dass die unentgeltliche Überlassung des zum Nachlass gehörenden Miteigentumsanteils an dem Wohnungseigentum an ihre Mutter eine Nutzung zu eigenen Wohnzecken darstelle. Außerdem führte die Klägerin an, da sie jeden Tag die Wohnung aufsuche und gelegentlich auch dort in einem Zimmer übernachte, um ihre Mutter zu betreuen und zu versorgen. Ein weiterer Raum der Wohnung wurde von der Klägerin genutzt, um dort die Unterlagen des Nachlasses zu lagern.

Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind nicht erfüllt

Doch das Finanzamt versagte der Klägerin die Steuerbefreiung mit der Begründung, dass die Voraussetzung der Selbstnutzung der geerbten Immobilie nicht erfüllt sei. Das Finanzgericht Hessen sah das genauso und wies die Klage der Erbin als unbegründet ab. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG setzt voraus, dass die geerbte Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Nach Auffassung des Finanzgerichts wird aber weder durch die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Mutter noch durch die gelegentliche Nutzung zwei Räume der Wohnung diese Voraussetzung erfüllt.

Bildnachweis: © JS-LE-PHOTOGRAPHY

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