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Ferienjob kann Anspruch auf Kindergeld gefährden

Bildnachweis: © Minerva Studio - Fotolia.comDie Sommerferien haben vielerorts bereits begonnen. Doch die Ferien dienen nicht immer nur der Erholung. Die Ferienzeit wird von jungen Menschen, die noch nicht fest im Berufsleben stehen, gerne auch dafür genutzt, um sich etwas dazuzuverdienen. Doch aufgepasst! Wenn in den Ferien zu viel gearbeitet wird, kann das einen Verlust des Kindergeldanspruchs zur Folge haben. Davor warnt jetzt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine.

Kindergeld während Studium und Ausbildung

Bis zum Erreichen der Volljährigkeit ihres Kindes haben Eltern grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld. Doch unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Eltern auch weiterhin Kindergeld, obwohl ihr Kind bereits volljährig ist. Wenn ein Kind nach Erreichen der Volljährigkeit ein Studium absolviert oder eine Ausbildung macht, verlängert sich der Anspruch auf Kindergeld gemäß § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 EStG bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Beschränkung der wöchentlichen Arbeitszeit bei Folgeausbildung

Allerdings gibt es eine wichtige Einschränkung zu beachten, für den Fall, dass bereits eine Erstausbildung oder ein Erststudium erfolgreich abgeschlossen wurde, und danach noch eine weitere Ausbildung begonnen wird. Wer sich in einer Folgeausbildung befindet, darf nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten, sonst entfällt der Anspruch auf Kindergeld. Diese zeitliche Beschränkung gilt auch für Ferienjobs. Deshalb empfiehlt der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine, die Grenzwerte hinsichtlich der Arbeitszeiten bei der Suche nach einem passenden Ferienjob auf jeden Fall im Auge zu behalten, um den Anspruch auf Kindergeld nicht zu riskieren.

Es existiert aber zusätzlich noch eine Ausnahmeregelung für Ferienjobber. Die Grenze von 20 Arbeitsstunden pro Woche darf in zwei Monaten überschritten werden unter der Voraussetzung, dass die Grenze von 20 Stunden pro Woche im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder eingehalten wird. Das bedeutet, wenn jetzt in den Ferien mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird, muss in den anderen Monaten die wöchentliche Arbeitszeit entsprechend eingeschränkt werden. Andernfalls würde der Anspruch auf Kindergeld verloren gehen.

Ferienjob während Erstausbildung oder Erststudium

Wesentlich einfacher ist die Situation bei Personen, die gerade eine Erstausbildung machen oder ein Erststudium ohne vorherige Berufsausbildung absolvieren. In diesem Fall muss man sich keinerlei Sorgen über einen Verlust des Kindergeldanspruchs machen. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt grundsätzlich bestehen, unabhängig davon, wie viel Stunden pro Woche in den Ferien gearbeitet wird. Gleiches gilt auch bei Kindern, die noch nicht volljährig sind.

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