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Künstliche Befruchtung durch Eizellspende: Keine außergewöhnliche Belastung

Doktor Patient Arzt Ärztin Patientin Krankheit KrankenversicherungEine künstliche Befruchtung mit einer gespendeten Eizelle ist in Deutschland nicht legal durchführbar. In einigen anderen Ländern ist es hingegen erlaubt. Wer deshalb die Möglichkeit nutzt, im Ausland eine künstliche Befruchtung mittels Eizellspende durchführen zu lassen, kann die damit verbundenen Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG Berlin-Brandenburg vom 11. Februar 2015, Az. 2 K 2323/12) hervor.

In dem vorliegenden Fall hatte eine Frau geklagt, die infolge einer früheren Krebserkrankung in ihrer Fähigkeit zu eigener Eizellenbildung stark beeinträchtigt war. Um sich ihren Kinderwunsch trotzdem erfüllen zu können, hatte sich die Klägerin in Spanien einen Embryo in die Gebärmutter einsetzen lassen, der durch die künstliche Befruchtung einer gespendeten Eizelle mit dem Samen ihres Ehemannes entstanden war. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die mit der künstlichen Befruchtung verbundenen Aufwendungen in Höhe von 9.026 Euro als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend. Das Finanzamt versagte jedoch den Steuerabzug mit der Begründung, dass eine künstliche Befruchtung durch Eizellspende, wie sie bei der Klägerin durchführt worden war, in Deutschland nach § 1 Abs. 1 ESchG unter Strafe gestellt ist.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab dem Finanzamt recht und wies die Klage ab. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass nur solche Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können, die von einer zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person entsprechend den Richtlinien der Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer durchgeführt worden sind. Diese Voraussetzung war in dem vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende wegen ihrer Strafbarkeit nach § 1 ESchG eben nicht den Berufsordnungen der in Deutschland zugelassenen Mediziner entsprach. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich die Klägerin selbst nicht strafbar gemacht hat. Das Finanzgericht hat eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Kosten für eine in Deutschland legale künstliche Befruchtung sind steuerlich absetzbar

Wenn sich Eltern hingegen nicht für eine Einzellspende, sondern für eine andere in Deutschland zugelassene Methode der künstlichen Befruchtung entscheiden, können die damit verbundenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2010, Az. VI R 43/10) vor einiger Zeit entschieden. Ob Eltern, die sich statt für eine künstliche Befruchtung für eine Adoption entscheiden, die damit einhergehenden Kosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen können, steht bislang noch nicht endgültig fest. Darüber muss noch der große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. GrS 1/139) entscheiden.

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