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Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen

Familie - Eltern mit KindernViele Paare wünschen sich Nachwuchs. Doch nicht immer klappt das auf natürlichen Weg. Als Alternative bleibt dann noch eine Adoption. Eine Adoption ist aber natürlich auch mit nicht unerheblichen finanziellen Belastungen verbunden. Insbesondere wenn ein Kind aus dem Ausland adoptiert werden soll. Doch inwieweit beteiligt sich der deutsche Fiskus an den mit einer Adoption verbundenen Kosten. Mit dieser Frage müssen sich jetzt die Gerichte auseinandersetzen. Der große Senat des Bundesfinanzhofs muss demnächst entscheiden, ob Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sind. Betroffene Adoptiveltern sollten nach Möglichkeit bereits jetzt aktiv werden.

Großer Senat muss über den Abzug von Adoptionskosten entscheiden

Normalerweise werden nur die Kosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Doch an dieser Zwangsläufigkeit hatten die Richter des Bundesfinanzhofs bisher ihre Zweifel, so dass sie einen Abzug der Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Vergangenheit nicht erlaubten. Hoffnung kann Adoptiveltern allerdings der Beschluss des VI. Senats des Bundesfinanzhofs machen, von der bisherigen Rechtsprechung abweichen zu wollen. Bis zum Jahr 2008 war nämlich noch der III. Senats des Bundesfinanzhofs für außergewöhnliche Belastungen zuständig. Seit dem Jahr 2009 ist jedoch nicht mehr der III. Senat, sondern der VI. Senat des Bundesfinanzhofs für außergewöhnliche Belastungen zuständig. Dieser vertritt eine mildere Rechtsauffassung und will den Abzug von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastungen erlauben. Deshalb hat der VI. Senat dem großen Senat des Bundesfinanzhofs die Rechtsfrage zur Entscheidung (BFH, Az. GrS 1/139) vorgelegt, ob Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind oder nicht. Der große Senat setzt sich zusammen aus dem Präsidenten des Bundesfinanzhofs und jeweils einem Richter aus den anderen Senaten, in denen der Präsident nicht den Vorsitz hat.

Stein des Anstoßes war ein Verfahren (BFH, Az.: VI R 60/11), bei dem die Kläger ein Kind aus Äthiopien adoptiert hatten. Die Kläger konnten auf natürlichem Weg keine Kinder bekommen. Ein künstliche Befruchtung lehnten sie aus ethischen Gründen ab. Die Kläger begehrten eine steuerliche Anerkennung der Adoptionskosten in Höhe von immerhin 8.500 Euro als außergewöhnliche Belastung. Bis zur Entscheidung des großen Senats ruht das Verfahren.

Adoptionskosten in der Steuererklärung angeben

Solange der Bundesfinanzhof noch keine endgültige Entscheidung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Adoptionskosten getroffen hat, rät der Bund der Steuerzahler allen betroffenen Adoptiveltern trotzdem bereits die Adoptionskosten in der Steuererklärung anzugeben. Dazu gehören Aufwendungen wie Vermittlungsgebühren, Fahrtkosten oder Kosten für Fachliteratur. Wenn das Finanzamt diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennt, sollten die betroffenen Eltern innerhalb eines Monats Einspruch gegen den Bescheid einlegen und sich dabei auf das noch laufende Verfahren vor dem Bundesfinanzhof beziehen.

Bildnachweis: © Kzenon – Fotolia.com

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