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So hilft das Finanzamt bei Verkehrsunfällen!

© Tan Kian Khoon - Fotolia.comIm letzten Jahr haben sich rund 2,4 Millionen Verkehrsunfälle auf Deutschlands Straßen ereignet. Für die Betroffenen oft mit hohen Schäden verbunden. Besonders ärgerlich, wenn die Schäden nicht von der Versicherung übernommen werden. Hilfe kommt dann mitunter von unerwarteter Seite, nämlich vom Finanzamt. Die mit einem Verkehrsunfall verbundenen Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen von Steuer abgesetzt werden.

Werbungskostenabzug bei Verkehrsunfällen auf beruflich bedingen Fahrten

Wenn sich der Verkehrsunfall auf einer beruflich bedingten Fahrt ereignet hat, können die durch den Unfall verursachten Kosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Darunter fallen neben Dienstfahrten auch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Falls der Steuerpflichtige einen Umweg genommen hat, werden die Unfallkosten aber nur anerkannt, wenn er einen Arbeitskollegen mitgenommen oder eine Tankstelle aufgesucht hat. Wenn das parkende Auto während der Dienstzeit beschädigt wird, können die Kosten ebenfalls von der Steuer abgesetzt werden. Ein Werbungskostenabzug ist darüber hinaus auch bei Unfällen auf Familienfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung zulässig.

In all diesen Fällen können die folgenden Unfallkosten als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden:

  • Reparaturkosten des eigenen Autos

  • Reparaturkosten des gegnerischen Fahrzeugs

  • Gutachterkosten

  • Schadensersatzleistungen

  • Gerichts- und Anwaltskosten,

Eine Obergrenze bei der Absetzbarkeit von Unfallkosten gibt es nicht. Wichtig ist aber, die entsprechenden Rechnungen und Quittungen für das Finanzamt aufzubewahren.

Kein Steuerabzug bei Übernahme der Kosten durch die Versicherung

Voraussetzung für den Steuerabzug ist jedoch, dass die Unfallkosten nicht von einem Dritten übernommen werden. Wenn die Unfallkosten vom Arbeitgeber oder der Versicherung erstattet werden, schließt das einen Werbungskostenabzug aus. Wer eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung abgeschlossen hat, kann dann aber immer noch die Selbstbeteiligung steuerlich geltend machen. Falls der Steuerpflichtige die Kosten für den Unfall freiwillig übernimmt, damit sein Versicherungsbeitrag nicht steigt, ist ein Werbungskostenabzug aber wiederum möglich, Auf der Gegenseite können die Mehraufwendungen für die gestiegenen Beiträge aufgrund eines Unfalls nicht bei der Steuer berücksichtigt werden. Auch der merkantile Minderwert infolge des Unfalls findet grundsätzlich keine Berücksichtigung.

Wertminderung des Autos nach einem Unfall steuerlich geltend machen

Wenn das Auto nach dem Unfall nicht mehr repariert wird beispielsweise aufgrund eines Totalschadens, kann statt der Reparaturkosten die Wertminderung als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist. Die AfaA berechnet sich dann als der Unterschiedsbetrag zwischen dem steuerlichen Buchwert des Fahrzeugs vor dem Unfall, und dem Verkehrswert des Fahrzeugs nach dem Unfall.

Bildnachweis: © Tan Kian Khoon – Fotolia.com

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