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Dichtheitsprüfung als steuerlich begünstigte Handwerkerleistung

© Lisa F. Young - Fotolia.comIn der Einkommensteuererklärung können die Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG steuerlich geltend gemacht werden. Darunter fallen laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 06. November 2014, Az. VI R 1/13) auch die Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung zur Kontrolle der Funktionsfähigkeit der Abwasserleitung.

Streitfrage: Handelt es sich bei der Dichtheitsprüfung um eine Gutachtertätigkeit?

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger in der Einkommensteuererklärung 2010 für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für haushaltsnahe Handwerkerleistungen beantragt. Doch das Finanzamt verweigerte die Steuerermäßigung mit der Begründung, dass eine Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sein. Dabei bezog sich das Finanzamt auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Februar 2015, wonach die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG nicht für Gutachtertätigkeiten anzuwenden sei.

Dichtheitsprüfung stellt eine steuerbegünstigte Instandhaltungsmaßnahme dar

Doch der Bundesfinanzhof war anderer Auffassung als das Finanzamt und gab der Klage statt. Nach Ansicht der Richter ist eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG einzustufen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Dichtheitsprüfung der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage gedient habe und somit als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu bewerten sei. Die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, helfe Schäden abzuwenden und stelle damit deren nachhaltige Nutzbarkeit sicher, so dass die wesentlichen Merkmale einer Instandhaltunsmaßnahme erfüllt sind, führten die Richter aus. Dies gelte auch dann, wenn über die Durchführung der Dichtheitsprüfung eine Bescheinigung “für amtliche Zwecke” ausgestellt wurde. Denn trotz Ausstellen einer solchen Bescheinigung behält die Maßnahme ihren Instandhaltungscharakter und eine handwerkliche Leistung wird dadurch nicht zu einer gutachterlichen Tätigkeit.

Hintergrund: So funktionieren die Steuerermäßigungen nach § 35a EStG

Gemäß § 35a Abs. 3 EStG können 20 Prozent der Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen direkt von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden. Der Abzugsbetrag ist allerdings auf maximal 1.200 Euro pro Jahr begrenzt. Neben den haushaltsnahen Handwerkerleistungen sieht § 35a EStG auch noch Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse vor. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können pro Jahr bis zu 4.000 Euro von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen werden. Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse liegt der Maximalbetrag bei 510 Euro pro Jahr.

Bildnachweis: © Lisa F. Young – Fotolia.com

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