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Ausbildung von Hunden ist gewerbesteuerpflichtig

Bei einer Hundeschule für Blindenführhunde handelt es sich um einen Gewerbebetrieb, entschied das FG Münster. Dass hier auch Menschen mitunterrichtet werden, ändert daran nichts.

Die Klägerin hatte im entschiedenen Fall argumentiert, dass sie mit der Ausbildung der Hunde unterrichtend und erzieherisch im Sinne von § 18 EStG tätig sei. Die Richter folgten diesem Argument nicht und erklärten: Soweit die Klägerin auch die sehbehinderten Menschen im Umgang mit den Hunden anleitet und begleitet, stelle dies keinen Unterricht im Sinne einer schulmäßigen Vermittlung von Kenntnissen dar, sondern eine individuell abgestimmte Zusammenführung von Mensch und Tier.

Unabhängig davon, so das Urteil weiter, ließe sich diese Tätigkeit auch nach der Verkehrsanschauung nicht von der Ausbildung der Hunde trennen.

Weiteres Problem: Die Klägerin erhielt im zu entscheidenden Sachverhalt kein explizites Entgelt für die Ausbildung, sondern nur einen Kaufpreis für die von ihr veredelten Hunde. Auch dies, so die Richter, stehe der Annahme einer unterrichtenden bzw. erzieherischen Tätigkeit entgegen. Denn so lief die Ausbildung der Blindenführhunde ab: Zu der mehrmonatigen Ausbildung der Hunde gehören das Training im Führgeschirr sowie Gehorsams- und Hindernistraining. Am Ende der Ausbildung stand die Übergabephase an einen sehbehinderten Menschen, die mit einer sogenannten Gespannprüfung durch einen von den Krankenkassen bestellten Prüfer abschloss. Anschließend verkaufte die Klägerin die Hunde als medizinische Hilfsmittel an die Krankenkassen. Der wesentliche Teil des Kaufpreises entfiel dabei auf den im Wege einer Mischkalkulation berechneten Ausbildungsaufwand (FG Münster vom 12.9.2014, 4 K 69/14 G ).

Quelle: steuertipps.de

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