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Kein Kindergeld für wissenschaftliche Mitarbeiter

Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben einem Promotionsvorhaben ist kein Ausbildungsverhältnis, entschied das FG Münster. Die Folge: Es gibt kein Kindergeld mehr.

Im entschiedenen Fall hatte der Sohn des Klägers sein Lehramtsstudium mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen und war mit einer vollen Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt. Daneben ging er einem Promotionsvorhaben nach. Laut Anstellungsvertrag wurde ihm im Rahmen seiner Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit dafür gegeben.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung stellte die Kindergeldzahlungen ein. Dagegen wehrten sich die Eltern des jungen Mannes und erklärtem, die Tätigkeit stelle ein Ausbildungsdienstverhältnis im Hinblick auf das Berufsziel Hochschullehrer dar. Hierfür seien sowohl der Abschluss der Promotion als auch die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter, beispielsweise das Abhalten von Lehrveranstaltungen, zwingend erforderlich.

Die Richter in Münster sahen das anders: Zwar habe sich der Sohn aufgrund des Promotionsvorhabens in einer Berufsausbildung befunden, erklärten die Richter. Der Kindergeldanspruch sei jedoch ausgeschlossen, weil er bereits durch das erste Staatsexamen eine Erstausbildung abgeschlossen habe und einer Erwerbstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgehe.

Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter stelle kein Ausbildungsdienstverhältnis dar, weil kein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum Promotionsvorhaben bestehe. Für einen solchen Zusammenhang reiche es nicht aus, dass die Promotion durch den Arbeitgeber gefördert wird und die Tätigkeit für das Ausbildungsziel nützlich ist. Vielmehr müsse eine enge inhaltliche Verflechtung zwischen Ausbildung und Erwerbstätigkeit bestehen, die über bloße Synergieeffekte hinausginge.

Der Umstand, dass der Sohn eine Laufbahn als Hochschullehrer anstrebe, sei nicht von Bedeutung, da es allein auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ankomme – und die zu erledigenden Aufgaben dienten hier in erster Linie dem Lehrbetrieb der Universität (FG Münster vom 12.9.2014, 4 K 2950/13 Kg ).

Quelle: steuertipps.de

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