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Keine Zweitwohnungsteuer für Betongeld

Als Kapitalanlage dienende leer stehende Wohnungen sind zweitwohnungsteuerfrei, entschied das Bundesverwaltungsgericht in zwei Verfahren.

Voraussetzung sei, dass die Wohnung ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten werde, erklärten die Richter.

Eine Gemeinde dürfe zwar zunächst von der Vermutung ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung diene und daher zweitwohnungsteuerpflichtig sei, so das Urteil weiter. Diese Vermutung werde aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen subjektiven Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen durch objektive Umstände erhärten könne. In den zu entscheidenden Sachverhalten war dies unter anderem dadurch geschehen, dass in den betreffenden Wohnungen jahrelang weder Strom bzw. Wasser verbraucht worden war (BVerwG, Urteil vom 15.10.2014, 9 C 5.13 und 9 C 6.13 ).

Hintergrund: Geklagt hatten die Eigentümer von seit Jahren leer stehenden und nachweislich nicht genutzten Zweitwohnungen, die sie nach ihren Angaben lediglich zur Kapitalanlage hielten, ohne sie jedoch zu vermieten (Betongeld). Sie waren von den beklagten Gemeinden zur Zweitwohnungsteuer herangezogen worden – zu Unrecht, wie sich jetzt herausstellte.

Quelle: steuertipps.de

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