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Umzugskosten absetzen: neue Werte für 2014 und 2015

Für einen beruflich bedingten Umzug dürfen Werbungskosten geltend gemacht werden. Für Umzüge seit dem 1.3.2014 gelten neue Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen, zum 1.3.2015 steht auch schon die nächste Erhöhung ins Haus.

Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

1.3.2014 1.802 €;

1.3.2015 1.841 €.

Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:

für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i.S.d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

ab 1.3.2014 1.429 €;

ab 1.3.2015 1.460 €.

für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

ab 1.3.2014 715 €;

ab 1.3.2015 730 €.

Der Pauschbetrag erhöht sich für Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben:

zum 1.3.2014 um 315 €;

zum 1.3.2015 um 322 €.

(BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353/08/10007 vom 6.10.2014)

Quelle: steuertipps.de

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