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Besteuerung von Erziehungsrenten

Erziehungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern, entschied der BFH. Der Grund: Sie beruhen auf steuerlich abziehbaren Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung.

Damit unterscheiden sie sich von den nicht steuerbaren Schadensersatzrenten oder Unterhaltsrenten gemäß § 844 Abs. 2 BGB, erklärten die die Richter.

Zudem handelt es sich bei einer Erziehungsrente trotz ihrer Einordnung unter die Renten wegen Todes nicht um eine Rente aus abgeleitetem Recht (also der Versicherung des geschiedenen Ehegatten), sondern um eine Rente aus eigener Versicherung. Das ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, in dem der Bezug einer Erziehungsrente davon abhängig gemacht wird, dass die Wartezeiten durch den Berechtigten selbst erfüllt sein müssen.

Außerdem wird die individuelle Höhe der Erziehungsrente anhand der persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten selbst ermittelt, während bei Witwen- und Witwerrenten die Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten maßgebend sind.

Schließlich wird auch die Erziehungsrente in § 89 SGB VI ausdrücklich als Rente aus eigener Versicherung bezeichnet, die Witwen- und Waisenrente ist in der gesetzlichen Auflistung dagegen nicht enthalten (BFH-Urteil vom 19.8.2013, X R 35/11 ).

Quelle: steuertipps.de

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