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Prozess wegen Bestechung wirkt sich steuerlich nicht aus

Das Abzugsverbot für Bestechungsgelder umfasst auch die Kosten des Strafverfahrens und einen für verfallen erklärten Betrag, entschied der BFH.

Das für die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG erfasse nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen, erklärten die Richter.

Zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Doppelbelastung gelte das Abzugsverbot für verfallene Beträge nicht, bei denen das Strafgericht die Ertragsteuerbelastung bei der Bemessung des Verfallsbetrags nicht mindernd berücksichtigt hat.

Auch die Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstanden sind, seien nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, so die Richter (BFH-Urteil vom 14.5.2014, X R 23/12 ).

Quelle: steuertipps.de

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