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Gutachterkosten werden nicht steuerlich begünstigt

Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, noch handelt es sich um eine Handwerkerleistung. Welche Leistungen sind davon betroffen?

Grundsätzlich nicht begünstigt sind daher z.B.

Mess- oder Überprüfungsarbeiten,

eine Legionellenprüfung,

Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen,

die Feuerstättenschau sowie

andere technische Prüfdienste.

Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden.

Das Schornsteinkehren selbst sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger sind jedoch als Handwerkerleistung begünstigt!

Aus Vereinfachungsgründen brauchen Schornsteinfegerleistungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 nicht in Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistungen begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt zu werden, sondern können als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden.

Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2014 kann für Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers eine Steuerermäßigung nur gewährt werden, wenn sich aus der Rechnung der Anteil der begünstigten Tätigkeiten ergibt (BMF-Schreiben vom 10.1.2014 ).

Quelle: steuertipps.de

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