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Tierarzt erbringt keine haushaltsnahe Dienstleistung

Auch wenn ein Pferd zu Hause behandelt wird, entstehen dadurch keine Kosten, die im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen steuerbegünstigt sind. Das hat das FG Nürnberg entschieden.

Die Kläger bewohnen ein etwa 1 Hektar großes, ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen, das mit einem Zaun umgrenzt ist. Auf dem Grundstück halten sie Pferde, die im Sommer im Stall stehen und im Winter im Bereich des Wohnhauses.

In ihrer Steuererklärung machten sie Tierarztkosten für Behandlungen wie Impfungen, Hufabszesse, Koliken und Zahnbearbeitung in Höhe von 328 € im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen geltend. Sie hielten die Lohnkosten des Tierarztes für abzugsfähig, da es sich um Hausbesuche des Tierarztes gehandelt habe. Der Argumentation des Finanzamts, dass haushaltsnahe Dienstleistungen normalerweise auch von Mitgliedern des Haushalts erledigt werden können, könnten sie nicht folgen; sie könnten ihren Fernseher oder Geschirrspüler auch nicht selbst reparieren.

Das FG Nürnberg folgte jedoch der Gegenargumentation des Finanzamtes. Dieses hatte erklärt, Tierarztbesuche seien weder Handwerkerleistungen noch haushaltsnahe Dienstleistungen und daher nicht nach § 35a EStG anzuerkennen. Haushaltsnahe Dienstleistungen seien Aufwendungen, die normalerweise von Mitgliedern des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigten ausgeführt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen; auf tierärztliche Behandlungen treffe dies nicht zu. Zudem seien Leistungen, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, aber keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, nicht hauswirtschaftlich bzw. haushaltsnah. Auch seien in der Tierarztbehandlung keine Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zu sehen.

Ergebnis: Die Leistungen des Tierarztes sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen und daher nicht steuerlich begünstigt (FG Nürnberg vom 4.10.2012, 4 K 1065/12 ).

Quelle: steuertipps.de

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